In Mietspiegel geregelter Zuschlag für Einfamilienhäuser gilt auch für Doppelhaushälften
Amtsgericht Hanau, Urteil vom 07.07.2023
– 34 C 126/22 (14) –
Doppelhaushälften geltend als Einfamilienhäuser
Ist in einem Mietspiegel geregelt, dass für Einfamilienhäuser ein Zuschlag geltend gemacht werden kann, so gilt dies auch für Doppelhaushälften. Denn dabei handelt es sich um Einfamilienhäuser im Sinne des Mietspiegels. Dies hat das Amtsgericht Hanau entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Doppelhaushälfte in Hessen im Jahr 2023 über eine Mieterhöhung. Der örtliche Mietspiegel sah für Einfamilienhäuser einen Zuschlag von 25 % vor. Diesen machte die Vermieterin auch geltend. Die Mieter wiederum meinten, dass der Zuschlag nur für freistehende Einfamilienhäuser gelte. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Zuschlag für Einfamilienhäuser gilt auch für Doppelhaushälften
Das Amtsgericht Hanau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu. Der Zuschlag von 25 % gelte auch für Doppelhaushälften. Denn eine Doppelhaushälfte sei als Einfamilienhaus im Sinne des Mietspiegels zu werten. Es sei nicht das Vorliegen eines freistehenden Einfamilienhauses erforderlich. Würde man dies anders sehen, wären nicht freistehende Einfamilienhäuser gar nicht erfasst, was mit dem Zweck des Mietspiegels nicht vereinbar wäre.
Vorzüge einer Doppelhaushälfte rechtfertigen Zuschlag
Zudem gab das Amtsgericht zu bedenken, dass eine Doppelhaushälfte gegenüber einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus über Vorzüge verfüge, die den Zuschlag rechtfertigen. So müsse der Mieter einer Doppelhaushälfte keinen anderen Mieter etwa im Treppenhaus dulden. Auch könne er üblicherweise einen Garten nutzen, was sich ebenfalls in einem höheren Gebrauchswert niederschlägt. Soweit angeführt wurde, dass der Mieter eines freistehenden Einfamilienhauses mit Blick auf Lärm und Geruchsentwicklung größere Freiheiten habe, gab das Gericht zu beachten, dass auch für den Mieter eines freistehenden Einfamilienhauses nachbarliche Rücksichtnahmepflichten gelten.