Deutsche Redewendung „Den Bock zum Gärtner machen“
Die Redewendung „Den Bock zum Gärtner machen“ beschreibt eine Situation, in der jemand mit einer Aufgabe betraut wird, für die er oder sie besonders ungeeignet ist – oft sogar auf eine Art und Weise, die dem Ziel zuwiderläuft.
Bürgergeldempfängerin muss nicht den Unterschied zwischen brutto und netto kennen
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat einen Fall entschieden, in dem sich ein Fehler des Jobcenters bei der Einkommensanrechnung zugunsten der im Leistungsbezug stehenden Familie ausgewirkt hat. Zu klären war, ob das Jobcenter die überzahlten Leistungen zurückfordern darf.
Ein einen privaten Stellplatz zustellender Falschparker muss für die Abschleppkosten aufkommen
Wer mit seinem Auto einen fremden Stellplatz so zuparkt, dass der Nutzer des Stellplatzes diesen nicht benutzen kann, muss, wenn der Nutzer des Stellplatzes ein Abschleppunternehmen ruft, letztlich für die Kosten des Abschleppvorgangs aufkommen.
Politik: „Ein politisches Erdbeben“
Die Paris-Büroleiterin Adrienne Woltersdorf über das Urteil gegen Marine Le Pen und ihren Ausschluss von der Präsidentschaftswahl 2027.
Einladung zur Eigentümerversammlung durch Unbefugten
Einladung zur Eigentümerversammlung durch Unbefugten zieht nicht automatisch Beschlussnichtigkeit nach sich. Möglichkeit der Anfechtbarkeit der getroffenen Beschlüsse.
Anspruch auf Versetzung des Trampolins bei Grenzverletzung
Kein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Unterlassung des Über-den-Zaun-schauens bei Nutzung eines Trampolins
Politik: Noch ein Autokrat im Schlafzimmer?
In Bosnien und Herzegowina droht der serbische Nationalist Milorad Dodik offen mit der Spaltung des Landes – Europa darf nicht tatenlos zusehen.
Vermieter muss barrierefreiem Badumbau zustimmen
Nach § 554 BGB besteht ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung zum barrierefreien Badumbau gegen den Vermieter. Dabei ist unerheblich, ob der Mieter bereits eine Sicherheit für den Rückbau geleistet oder angeboten hat. Dies hat das Amtsgericht Neubrandenburg entschieden.
Unterlassungsanspruch eines Nachbarn wegen möglicher Videoüberwachung
Allein die Befürchtung einer Aufzeichnung durch eine Videokamera auf dem benachbarten Grundstück genügt für einen Unterlassungsanspruch. Insofern führt allein die befürchtete Videoüberwachung zur Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.
Vorgetäuschter Eigenbedarf
Muss ein Vermieter wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs auf den Ersatz des Mietdifferenzschadens des Mieters haften, so besteht die Haftung zeitlich unbegrenzt. Der Vermieter ist ausreichend durch die Möglichkeit der Abänderungsklage geschützt.