Die Nutzungsvergütung für die Nutzung einer gemeinsamen Immobilie in der Trennungszeit richtet sich nicht allein nach der ortsüblichen Marktmiete. Vielmehr spielen weitere Gesichtspunkte, wie etwa die Leistungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten und die Einkommens­verhältnisse der Ehegatten eine Rolle.
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