April, April – wenn der Streich zur Straftat wird
Nützliche Rechtstipps für Scherzkekse und Spaßvögel
In der kommenden Woche laufen viele Spaßvögel wieder zur Höchstform auf: Es ist der 1. April – Zeit, um Familie, Freunden und Kollegen mal wieder richtig eins auszuwischen. Worauf man allerdings achten sollte, damit niemandem das Lachen vergeht und der Scherz garantiert nicht zur Straftat wird, erklärt ROLAND-Partneranwältin Melanie Solmecke aus der Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte.
Von Krawattenzwang bis Kaugummiverbot – Ärger um Aushänge
Im Namen Anderer Briefe, Aushänge oder E-Mails zu verbreiten, kann – wenn es professionell gemacht wird – zu allerhand Verwirrung führen und für den Initiator ganz schön lustig sein. Besonders beliebt: Im Namen der Personalabteilung neue Betriebsrichtlinien, Kleidervorschriften oder Verbote zu kommunizieren. Oder man informiert die lieben Kollegen mit einem gefälschten GEZ-Schreiben darüber, dass in den nächsten Stunden sämtliche privaten Smartphones dahingehend kontrolliert werden, ob für die Nutzung eine Rundfunkgebühr gezahlt wird. Rechtsanwältin Melanie Solmecke rät von derartigen Späßen allerdings ab: „Wer vorhat, im Namen der Personalabteilung Briefe oder E-Mails zu verfassen, sollte davon lieber Abstand nehmen. Nicht nur, dass man sich hierdurch tatsächlich strafbar machen kann; es droht auch eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. In einer solchen Angelegenheit wird die Personalabteilung voraussichtlich wenig Spaß verstehen, daher verkneife man sich diesen Scherz besser!“ Vielleicht begnügt man sich lieber mit einem scherzhaften Aushang am Abteilungskopierer, der schnell aufgelöst und nicht fälschlicherweise einem anderen Absender in die Schuhe geschoben werden kann.
Manipulierte Mäuse und Tastaturen – Hardware-Scherze mit Haken
Was kann es Schöneres geben, als den lieben Kollegen aus sicherer Entfernung dabei zu beobachten, wie er am frühen Morgen verzweifelt versucht, die Kontrolle über seine manipulierte Computermaus wiederzuerlangen? Oder sein verdutztes Gesicht zu sehen, wenn aus seiner Tastatur morgens Kresse sprießt, weil man Tage zuvor heimlich Samen eingestreut hat? Doch was passiert, wenn die Hardware dabei Schaden nimmt? ROLAND-Partneranwältin Solmecke weiß: „Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer haftet für Schäden, die er dem Arbeitgeber zufügt – je nach Grad seines Verschuldens. Bei leichter Fahrlässigkeit ist meist mit keinen Konsequenzen zu rechnen. Wer jedoch die Computermaus mit Klebstoff bearbeitet oder die Tastatur mit Kressesamen bestreut, handelt vorsätzlich. Das bedeutet, der Chef kann den Verursacher hierfür zur Kasse bitten.“ Wer sich also unbedingt an der Büroausstattung der Kollegen austoben will, sollte am besten dafür sorgen, dass keine Schäden entstehen: zum Beispiel, indem man mit ein paar Mausklicks die Bildschirmansicht dreht oder in der Tastaturbelegung den Buchstaben O und die Zahl Null tauscht – gerade für Excel-Nutzer ein großer Spaß!
Ist der Ruf erst ruiniert … – Fotostreiche mit Folgen
Möglichkeiten, dem Kollegen die Schamesröte ins Gesicht zu treiben, gibt es viele: eine verrückte Anzeige im Namen des Kollegen ans Schwarze Brett zu hängen, eine peinliche E-Mail vom Account des Kollegen zu versenden oder ein zweideutiges Foto zweier Kollegen samt Heiratsankündigung online zu posten. Doch wo hört der Spaß auf? „Wer gegenüber Kollegen diffamierende oder rufschädigende Handlungen vornimmt, verletzt hierdurch seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann hierauf mit einer Abmahnung reagieren. Bei ganz gravierenden Pflichtverstößen kommt sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht“, erklärt die Juristin. Für alle, die ihre Photoshop-Kenntnisse am 1. April trotzdem unter Beweis stellen möchten: Eine hübsche Fotomontage schockt den Kollegen sicher genauso, wenn er im Glauben ist, auch andere hätten das Meisterwerk zu Gesicht bekommen. In Wirklichkeit befindet es sich allerdings nur auf seinem Schreibtisch oder PC – und der Initiator hat keine Konsequenzen zu befürchten.
Tatütata – Einfälle, die mit Einsätzen enden
Einen Überfall auf die Betriebskantine vorzutäuschen oder Drohbriefe an den Abteilungsleiter zu fingieren, mag für Menschen mit schwarzem Humor vielleicht unterhaltsam sein. Wer seine Kollegen allerdings so reinlegt, dass diese gleich Hilfe holen möchten, sollte den Aprilscherz lieber vorzeitig auflösen – und zwar, bevor Polizei und Feuerwehr ausrücken. „Zwar muss sich der Initiator wegen Vortäuschen einer Straftat nicht verantworten – schließlich haben die Kollegen die Polizei alarmiert und nicht er selbst –, in Betracht kommt jedoch unter Umständen eine Strafbarkeit nach anderen Delikten“, weiß ROLAND-Partneranwältin Melanie Solmecke. „Abgesehen davon, dass die Kollegen den Humor wohl kaum teilen werden, darf sich der Spaßvogel darauf einstellen, den Einsatz der Rettungskräfte zu zahlen.“ Auch eine Abmahnung oder gar Kündigung könnte die Folge sein – zumindest in Deutschland.
Mehr Spaß scheinen die Gerichte in Österreich zu verstehen. So hatte der österreichische Oberste Gerichtshof einst über einen ganz besonderen Aprilscherz zu entscheiden: Der Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber in einem scherzhaften Telegramm mit geradezu haarsträubenden Übertreibungen ein Katastrophen-Szenario vorgespielt und um Instruktionen zur Evakuierung seiner Dienststelle gebeten. Das Gericht erklärte die daraufhin erfolgte Kündigung allerdings für unwirksam. Die Begründung: Angesichts der erkennbaren Übertreibungen in dem Telegramm, so die Richter, konnte der Arbeitgeber von einem Aprilscherz ausgehen. Humor ist eben, wenn man trotzdem lacht!
Sepp Spiegl (Quelle: www.roland-gruppe.de)