Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 27.01.2014
– 56 C 98/13 –

Duldungspflicht des Vermieters bei fehlender Beeinträchtigung

© günter auf Pixabay.com

Ein gehbehinderter Mieter ist berechtigt seinen Rollator neben der Haustür abzustellen, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen oder Behinderungen entstehen. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gehbehinderte Mieterin einer im 1. Stock gelegenen Wohnung stellte ihren zusammengeklappten Rollator rechts neben der Haustür ab. Da dadurch aber der Zugang zum Keller behindert wurde, verlangte die Vermieterin die Entfernung des Rollators. Sie bot stattdessen an, dass ihr Ehemann bei entsprechender Bitte den Rollator in die Wohnung der Mieterin trägt oder dass die Mieterin ihren Rollator im Schuppen des Grundstücks abstellt. Da die Mieterin dies für unzumutbar hielt, kam der Fall vor Gericht.

Abstellen des Rollator links neben der Haustür gestattet

Das Amtsgericht Recklinghausen entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe zwar ihren Rollator nicht rechts neben der Haustür abstellen dürfen, da es dort zu einer Behinderung des Kellerzugangs gekommen sei. Jedoch habe sie den Rollator links neben der Haustür abstellen können. Dort sei es zu keiner Beeinträchtigung oder Behinderung gekommen. Die Vermieterin habe dies als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dulden müssen.

Unzumutbarkeit der Bitte zum Hochtragen und des Abstellens im Schuppen

Es sei der Mieterin nach Ansicht des Amtsgerichts unzumutbar gewesen jedes Mal den Ehemann der Vermieterin zu bitten, den Rollator hochzutragen. Dies habe ebenso für das Abstellen im Schuppen gegolten. Denn die Mieterin könne die 20 m dorthin ohne Rollator nicht bewältigen.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de

- ANZEIGE -