Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 08.12.2022
– 1 C 843/22 –

Dies gilt auch bei Aufnahme eines weiteren Mieters nur zu Sicherungszwecken

© Arek Socha auf Pixabay.com

Hat eine Wohnung mehrere Mieter, so muss die Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn der weitere Mieter nur zu Sicherungszwecken im Mietvertrag aufgenommen wurde. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2004 schloss eine Frau einen Mietvertrag über eine Wohnung in Baden-Württemberg ab. Dabei wurde vereinbart, dass zu Sicherungszwecken auch ihr Vater mit in dem Vertrag als Mieter aufgenommen wird. Dieser unterschrieb sodann den Mietvertrag und wurde dort als Mieter genannt. Im Jahr 2021 erklärte die Vermieterin die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Da die Kündigung aber nur gegenüber der einen Mieterin ausgesprochen wurde, bestand nachfolgend Streit, ob die Kündigung wirksam war. Die Vermieterin bejahte dies und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Unwirksamkeit der Kündigung

Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Die Kündigung hätte auch gegenüber dem Vater der Mieterin ausgesprochen werden müssen, da er ebenfalls Mieter der Wohnung sei. Ein Mietverhältnis, an dem mehrere Mieter beteiligt sind, könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam nur gegenüber allen Mietern gekündigt werden.

Aufnahme des Mieters nur zur Sicherungszwecken unerheblich

Nach Ansicht des Amtsgerichts ändere die Tatsache, dass der Vater der Mieterin nur zu Sicherungszwecken im Mietvertrag als Mieter aufgenommen wurde, nichts am Erfordernis, dass die Kündigung auch ihm gegenüber hätte ausgesprochen werden müssen.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de

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