Gesellschaft

Keine vorübergehende Gebrauchs­überlassung bei Anmietung einer Wohnung wegen Studiums

Wird eine Wohnung wegen eines Studiums angemietet, so spricht dies regelmäßig wegen der Dauer eines Studiums gegen eine vorübergehende Gebrauchs­überlassung im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
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Eigen­bedarfs­kündigung während laufenden Streits über Mieterhöhung spricht für fehlendes Nutzungsinteresse

Eine vorgeschobene Eigen­bedarfs­kündigung ist unwirksam. Dies ist etwa der Fall, wenn während eines laufenden Streits über eine Mieterhöhung eine Eigen­bedarfs­kündigung ausgesprochen wird. Ein echtes Interesse an einer Eigennutzung ist in einem solchen Fall nicht anzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Görlitz entschieden.
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Bei Mietermehrheit muss Kündigung gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden

Hat eine Wohnung mehrere Mieter, so muss die Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn der weitere Mieter nur zu Sicherungszwecken im Mietvertrag aufgenommen wurde. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.
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Bestands­schutz­verstärkende Klausel in Mietvertrag bindet auch neuen Erwerber

Beinhaltet ein Mietvertrag über eine Wohnung eine bestands­schutz­verstärkende Klausel, wonach das Mietverhältnis vom Vermieter nur in besonderen Ausnahmefällen gekündigt werden kann, so bindet dies auch den neuen Erwerber. Eine Eigen­bedarfs­kündigung ist dann nicht ohne weiteres möglich. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
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Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters nach Androhung von Gewalt gegenüber Nachbarn

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2021 fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war, dass der Mieter einen Nachbarn zweimal mit einem Holzknüppel gedroht hatte, nachdem dieser sich wegen zu lauter Musik nach Mitternacht beschwert hatte. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
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Vermieter ist an versprochene Räumung von Teilen des Mobiliars gebunden

Ab 01.07.2019 mieteten die Kläger für sich und ihre Kinder ein Einfamilienhaus in München-Obersendling von der Beklagten. Die Nettomiete betrug gestaffelt zunächst monatlich 2.300 Euro, 70 Euro Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie nach dem Mietvertrag 50 Euro für "Miete für Garage/Stellplatz". Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:"…2. Das Haus wird möbliert vermietet, sämtliches Inventar steht im Eigentum der Vermieterin. 3. Nicht eingebaute Möbelstücke im Haus, die von den Mietern nicht benötigt werden, entfernt die Vermieterin nach Absprache.
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