Familie

Kündigung des Wohnungsmieters wegen durch sein Sohn verursachte Randale und Todesdrohungen der Mietmieter

Kommt es zu Randale und Todesdrohungen an Mitmieter durch das Kind des Wohnungsmieters, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorfälle ihre Ursache in einer psychischen Erkrankung oder Drogensucht des Kindes hat. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
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Gesellschaft

Fristlose Kündigung des Mieters bei Bedrohung des Vermieters und Ruf nach einem Messer

Wird ein Vermieter von einem seiner Mieter mit dem Tod bedroht und ruft der Mieter nach einem Messer, so liegt darin eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dies hat das Amtsgericht Hanau entschieden.
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Gesellschaft

Keine getrennte Kündigung einer zusammen mit der Wohnung angemieteten Garage

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung, der mit dem Mieter zugleich einen separaten Vertrag über die Anmietung einer Garage abschließt, den Garagenmietvertrag nicht alleine kündigen kann, weil dieser mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bildet.
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Gesellschaft

Ausgleich des Mietrückstands

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Mietrückstände. Diese beruhten darauf, dass der Mieter wegen angebliche Mängel seine Miete gemindert hatte. Nachdem die Vermieterin Räumungsklage erhoben hat, glich der Mieter sämtliche Rückstände aus.
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Gesellschaft

Bei Mietermehrheit muss Kündigung gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden

Hat eine Wohnung mehrere Mieter, so muss die Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn der weitere Mieter nur zu Sicherungszwecken im Mietvertrag aufgenommen wurde. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.
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Gesellschaft

Störung des Hausfriedens

Bezeichnet ein Mieter einen Nachbarn als "Lügner", "Märchenerzähler", "Provokateur" und "skrupellos", so liegt darin eine Störung des Hausfriedens. Ist ein solches Verhalten bereits abgemahnt worden, so kann dies eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB nach sich ziehen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
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