Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 07.05.2026

AfD darf milli­o­nen­schwere Plakatkampagne mangels feststellbaren Spenders nicht annehmenWeiter­lei­tungs­pflicht an Bundes­tags­ver­waltung bestätigt

Die Alternative für Deutschland (AfD) durfte eine vor der Bundestagswahl 2025 zu ihren Gunsten geleistete Plakatspende im Wert von ca. 2,35 Millionen Euro nicht annehmen. Das hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Anfang Januar 2025 teilte der Rechtsanwalt eines öster­rei­chischen Staats­an­ge­hörigen der AfD per E-Mail mit, sein Mandant melde eine Sachspende in Form einer Plakatkampagne zur Unterstützung der AfD für die Bundestagswahl 2025 in der Höhe von ca. 2,35 Millionen Euro an. Im weiteren Verlauf finanzierte der österreichische Staats­an­ge­hörige 6.395 Großflä­chen­plakate. Am 3. Februar 2025 beschloss die AfD, die Werbemaßnahme als Spende in Höhe von 2.349.906,62 Euro anzunehmen und meldete dies der Bundes­tags­ver­waltung. Nach der Bundestagswahl übermittelte das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz (BfV) der Bundes­tags­ver­waltung Trans­ak­ti­o­ns­nachweise, wonach am 24./27. Dezember 2024 ein Betrag in Höhe von 2,6 Millionen Euro mit dem Betreff „Schenkung“ vom Konto eines deutschen Staats­an­ge­hörigen auf das Konto des öster­rei­chischen Staats­an­ge­hörigen überwiesen wurde. Beigefügt war ein Foto eines Vertrags vom 16./18. Dezember 2024 über eine Schenkung des deutschen Staats­an­ge­hörigen an den öster­rei­chischen Staats­an­ge­hörigen über 2,6 Millionen Euro. Daraufhin bat die Bundes­tags­ver­waltung die AfD um Stellungahme, woraufhin diese den Betrag von ca. 2,35 Millionen Euro vorsorglich bis zur juristischen Klärung an die Bundes­tags­ver­waltung überwies. Mit Bescheid vom 11. August 2025 stellte die Präsidentin des Deutschen Bundestages fest, dass die AfD zur Weiterleitung der Spende an sie verpflichtet ist. Es sei davon auszugehen, dass der österreichische Staats­an­ge­hörige erkennbar die Spende eines nicht genannten Dritten weitergeleitet habe. Gegen den Bescheid richtete sich die Klage der AfD, zudem begehrte sie die Rückzahlung des Betrages.

Unzulässige Spende mangels feststellbaren Spenders trotz fehlender Erkennbarkeit einer Stroh­mann­kon­stel­lation

Die 2. Kammer hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Übernahme der Kosten für die Plakat­wer­be­kampagne vor der Bundestagswahl 2025 durch einen Dritten sei eine geldwerte Zuwendung an die AfD und damit eine Spende. Diese habe die AfD nicht annehmen dürfen. Es handle sich um eine unzulässige Spende. Zwar sei für die AfD im Zeitpunkt der Spendenannahme eine etwaige Stroh­mann­kon­stel­lation nicht erkennbar gewesen. Das Parteiengesetz verbiete aber auch Spenden, deren Spender nicht feststellbar ist. Dies sei hier der Fall. Auf ein der Partei vorwerfbares Verhalten komme es bei der Feststell­barkeit nicht an. Bei Spendenannahme habe objektiv keine Gewissheit über den wahren Spender bestanden. Der österreichische Staats­an­ge­hörige habe zwar angegeben, er sei der Spender. Dem stünden aber gewichtige objektive Anhaltspunkte gegenüber, wonach der deutsche Staats­an­ge­hörige der wahre Spender sein könne: die enge zeitliche Abfolge zwischen der Überweisung von 2,6 Millionen Euro des Deutschen an den Österreicher, die wenige Tage später erfolgte Anzeige der Spende gegenüber der AfD in unwesentlich geringerer Höhe, der Schen­kungs­vertrag ohne erkennbare Schen­kungs­mo­ti­vation und der zeitliche Zusammenhang mit der vorgezogenen Bundestagswahl. Die Dokumente des BfV hätten verwendet werden dürfen, weil jedenfalls das hohe öffentliche Interesse an der Sachaufklärung das Interesse des Deutschen und des Österreichers überwiege.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/mw)