Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Urteil vom 17.01.2023

Keine zeitliche Begrenzung des Miet­differenz­schadens

Muss ein Vermieter wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs auf den Ersatz des Miet­differenz­schadens des Mieters haften, so besteht die Haftung zeitlich unbegrenzt. Der Vermieter ist ausreichend durch die Möglichkeit der Abände­rungsklage geschützt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.

©seppspiegl

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Vermieter gaben an, dass ihr Sohn zusammen mit seiner Freundin in die Wohnung ziehen wolle. Dazu ist es aber nie gekommen. Stattdessen zogen zwei andere Personen in die Wohnung. Die Mieterin klagte aufgrund dessen auf Zahlung von Schadensersatz. Dabei machte sie unter anderem den Mietdif­fe­renz­schaden geltend.

Anspruch auf zeitlich unbegrenzten Ersatz des Mietdif­fe­renz­schaden

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied, dass die Mieterin ein Anspruch auf Ersatz des Mietdif­fe­renz­schadens habe. Dieser Anspruch sei zeitlich nicht beschränkt. Zwar werde vertreten, dass ein Mieter nach einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren ausreichend Zeit habe, eine möglicherweise preiswertere Wohnung zu finden und so seine Mehrkosten zu reduzieren. Jedoch finde sich im Schadensrecht keine Vorschrift, welche eine zeitliche Begrenzung des Erstat­tungs­zeitraums oder eine fixe Obergrenze vorsehe.

Ausreichender Schutz des Vermieters durch Möglichkeit der Abände­rungsklage

Der Vermieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts ausreichend durch die Möglichkeit einer Abände­rungsklage geschützt. Eine übermäßige Belastung des Vermieters liege darin nicht, da seit Langem geklärt sei, dass er bei einer vorgeschobenen Kündigung keinen Schutz verdiene.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/WuM 2025, 40/rb)

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