Vermieter kann gegenüber Mieter kein Hausverbot aussprechen
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil vom 25.11.2024
Eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung stellt unerlaubte Selbsthilfe dar
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2023 miete ein Mann im Wege der Untermiete ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft in Brandenburg an. Nachdem es zu Anschuldigungen dreier Mitbewohnerinnen gegenüber dem Mann bezüglich sexueller Belästigungen gekommen war, erteilte die Vermieterin gegenüber dem Mieter im September 2023 ein Hausverbot. Der Mieter beantragte daraufhin beim Amtsgericht Brandenburg a.d.H. den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Zimmer. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Vermieterin.
Unzulässigkeit des Hausverbots
Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. bestätigte die einstweilige Verfügung. Ein Vermieter könne seinem Mieter kein Hausverbot erteilen. Die Verhinderung des Zutritts zu den Wohnräumen sei eine erhebliche Besitzentziehung bzw. -störung. Die Vermieterin habe den Mieter aufgrund des erteilten Hausverbots durch verbotene Eigenmacht den mietvertraglich eingeräumten Besitz an der Wohnräumen entzogen. Eine nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung stelle eine unerlaubte Selbsthilfe dar.
Schutz der Mitbewohnerinnen durch Räumungsverlangen und Gewaltschutzgesetz
Um die Mitbewohnerinnen zu schützen, so das Amtsgericht, hätte die Vermieterin mittels einer einstweiligen Verfügung die Räumung und Herausgabe der Wohnräume verlangen können. Zudem hätten Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2025
Quelle: Amtsgericht Brandenburg a.d.H., ra-online (zt/GE 2025, 47/rb)
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