Unterlassungsanspruch eines Nachbarn wegen möglicher Videoüberwachung
Allein die Befürchtung einer Aufzeichnung durch eine Videokamera auf dem benachbarten Grundstück genügt für einen Unterlassungsanspruch. Insofern führt allein die befürchtete Videoüberwachung zur Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.
Vermieter kann gegenüber Mieter kein Hausverbot aussprechen
Ein Vermieter ist nicht berechtigt, gegenüber seinem Mieter ein Hausverbot auszusprechen. In der eigenmächtigen Inbesitznahme der Wohnung liegt eine unerlaubte Selbsthilfe. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.
Feuchtigkeit in Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Feuchtigkeit im Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt ohne weiteres keine fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mieter einer Altbauwohnung müssen mit Feuchtigkeit im Keller rechnen. Zudem ist zu beachten, dass die Wohnnutzung nicht beeinträchtigt wird.