Fristlose Kündigung des Mieters bei Bedrohung des Vermieters und Ruf nach einem Messer
Amtsgericht Hanau, Urteil vom 22.05.2023
– 34 C 80/22 –
Schwerwiegende Verletzung mietvertraglicher Pflichten
Wird ein Vermieter von einem seiner Mieter mit dem Tod bedroht und ruft der Mieter nach einem Messer, so liegt darin eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dies hat das Amtsgericht Hanau entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im August 2022 eskalierte ein seit langen anhaltender Streit zwischen den Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Hessen. Es kam vor der Wohnung der Vermieterin zunächst zu einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung mit der Mieterin einer Wohnung im Haus. In diesem Zusammenhang äußerte die Mieterin: „I will kill you“. Zudem forderte die Mieterin ihre Tochter auf ihr ein Messer zu bringen. Die Vermieterin nahm den Vorfall zum Anlass die Mieterin fristlos zu kündigen. Da die Mieterin sich weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Hanau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung wirksam sei. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Mieterin die Vermieterin mit dem Tod bedroht hatte und nach einem Messer rief. Dadurch habe die Mieterin in schwerwiegender Weise gegen ihre mietvertraglichen Pflichten verstoßen. Bereits der Ruf nach einem Messer mit der darin enthaltenen unverhohlenen Drohung, dieses auch einzusetzen, stelle ein Verhalten der Mieterin dar, welches die Vermieterin nicht hinzunehmen verpflichtet sei.