Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.06.2026

Alle Stücke müssen sichtbar und leicht zählbar sein oder die Stückzahl auf der Packung angegeben sein

Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen wie vorverpackte Aufbackbrötchen ohne Angabe eines Füllgewichts verkauft werden, wenn alle Stücke von außen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Packung angegeben ist. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im November 2023 stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz in zwei Verbrau­cher­märkten der Klägerin fest, dass auf Packungen mit Brötchen und Kleingebäck die Füllmenge nach Stückzahl und nicht nach Gewicht angegeben war. Es handelte sich um in Plastiktüten verpackte Aufbackbrötchen sowie um Backwaren, die in den Verbrau­cher­märkten gebacken, von Hand in Papiertüten mit Sichtfenster verpackt und im Selbst­be­die­nungs­bereich angeboten wurden. Das Landesamt sah in der fehlenden Gewichtsangabe einen Verstoß gegen die Vorschriften der Fertig­pa­ckungs­ver­ordnung und leitete ein Bußgeld­ver­fahren ein.

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz gab der daraufhin erhobenen Klage der Klägerin auf Feststellung, dass sie durch das Inver­kehr­bringen der Fertigpackungen ohne Gewichtsangabe nicht gegen die Fertig­pa­ckungs­ver­ordnung verstoße, in Bezug auf die Aufbackbrötchen statt. Hinsichtlich der verzehrfertigen Backwaren wurde die Klage hingegen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr der Klage auch mit Blick auf die vorverpackten verzehrfertigen Backwaren (Brötchen und Kleingebäck) stattgegeben. Fertigpackungen mit vorverpackten Brötchen und sonstigem Kleingebäck dürften ohne Gewichtsangabe in den Verkehr gebracht werden, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar seien oder die Stückzahl auf der Packung angegeben sei. Dies gelte nicht nur für Aufbackbrötchen, sondern auch für verzehrfertige, für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Brötchen.

Zu dieser Einschätzung gelangte das Oberver­wal­tungs­gericht auf der Grundlage der deutschen Fertig­pa­ckungs­ver­ordnung, die mit Blick auf die europäische Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung und den Anwen­dungs­vorrang des Unionsrechts „europa­rechts­konform“ auszulegen sei. Nach der Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung beurteile sich allein nach der Verkehr­s­auf­fassung aus Sicht eines verständigen Durch­schnitts­ver­brauchers, ob ein Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werde und eine Gewichtsangabe daher entbehrlich sei. Dies sei bei Brötchen der Fall, und zwar unabhängig davon, ob sie verzehrfertig verkauft würden oder noch aufgebacken werden müssten. Die Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung verlange nicht, dass ein Verkauf nach Stückzahl durch Rechts­vor­schrift ausdrücklich zugelassen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)