Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 13.02.2026

Öffentlich zugängliches Parkhaus bleibt auch bei kurzzeitiger Sperrung der Ausfahrt eine öffentliche Verkehrsfläche

Das Bayerische Oberstes Landesgericht hat die Revision eines Angeklagten, der wegen einer Trunken­heitsfahrt in einem Parkhaus verurteilt wurde, als unbegründet verworfen.

Nach den Feststellungen des Berufungs­urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth wollte der Angeklagte mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt ausfahren. Er war zu diesem Zeitpunkt mit knapp 2 % Promille erheblich alkoholisiert. Als eine Mitarbeiterin des Parkhauses dies bemerkte, sperrte sie kurzerhand die Ausgangs­schranke und verhinderte auf diese Weise das Ausfahren des Angeklagten. Der Angeklagte setzte daraufhin mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz zurück.

Angeklagter rügt fehlende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 € verurteilt und den Fahrer­laub­nis­entzug mit einer Sperrfrist von drei Monaten angeordnet. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen. Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Er sah sein Handeln nicht als strafbar an, weil er mit dem Fahrzeug nicht im Straßenverkehr gefahren sei. Dadurch, dass die Ausgangs­schranke kurzfristig gesperrt worden sei, habe er das private Parkhaus nicht verlassen können, er sei daher nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren.

Strafsenat bejaht öffentlichen Verkehrsraum trotz vorübergehend gesperrter Ausfahrt

Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestätigte das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Das Parkhaus sei eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßen­ver­kehrs­rechts. Dies gelte ungeachtet der konkreten Eigen­tums­ver­hältnisse und jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten. Daran ändere auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangs­schranke nichts, zumal die beiden Einfahrt­schranken weiterhin geöffnet waren und auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hätten.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (pm/mw)