Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.04.2021
– 8 Ca 7334/20 –

Zweifel des Arbeitgebers wegen verzögerten Zugangs der schriftlichen Quarantäne-Anordnung

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Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne während einer Virus-Pandemie, so ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber wegen des verzögerten Zugangs der schriftlichen Quarantäne-Anordnung Zweifel hat und vom Arbeitnehmer die Arbeitsleistung fordert. Dies hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem Dachdeckerbetrieb angestellter Monteur erhielt im Oktober 2020 einen Anruf vom Gesundheitsamt, durch den ihm gegenüber eine häusliche Quarantäne angeordnet wurde. Der Monteur hatte Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person. Da sich die Zusendung der schriftlichen Bestätigung der Quarantäne-Anordnung wegen der Vielzahl der vom Gesundheitsamt zu bearbeitenden Fälle verzögerte, zweifelte der Arbeitgeber die Quarantäne-Anordnung an und verlangte vom Monteur zur Arbeit zu erscheinen. Da sich dieser weigerte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Dagegen richtete sich die Kündigungsschutzklage des Monteurs.

Unwirksamkeit der Kündigung

Das Arbeitsgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Denn die Kündigung sei unwirksam. Zwar komme das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung, da es sich bei dem Betrieb des Beklagten um ein Kleinbetreib handelt. Dies führe aber nicht zur grenzenlosen Zulässigkeit von Kündigungen. Der Arbeitnehmer sei jedenfalls von willkürlichen Kündigungen geschützt. So lag der Fall hier.

Kündigung wegen behördlicher Quarantäne-Anordnung ist willkürlich

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts erweise sich eine Kündigung im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne jedenfalls dann als willkürlich, wenn der Arbeitgeber aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den Arbeitnehmer insofern der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Schutz des Arbeitgebers

Zudem sei der Arbeitgeber ausreichend geschützt, so das Arbeitsgericht. Er könne nämlich nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSchG die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Vergütung während der behördlich angeordneten Quarantäne vollständig erstattet verlangen. Es wäre paradox, wenn dem Arbeitnehmer in dieser Konstellation noch zusätzlich ein Sonderopfer abverlangt würde, dass dieser aufgrund der Quarantäne auch noch seinen Arbeitsplatz verliert, während der Arbeitgeber privilegiert wird. Er könne sich bei einer Quarantäne sofort vom Arbeitnehmer trennen und einen sofort einsetzbaren Arbeitnehmer einstellen.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de

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