Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 10.04.2026

Grund­s­tücks­ei­gentümer muss weiten Weg zu grund­s­tücks­fernen Müllbe­häl­ter­stellplatz für seine Mülltonnen hinnehmen

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat mit einem den Beteiligten kürzlich zugestellten Beschluss den Eilantrag eines Eigentümers eines Grundstücks in Bad Vilbel abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Zuweisung eines grund­s­tücks­fernen Müllbe­häl­ter­stell­platzes richtete.

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Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, welches über eine Sackgasse mit Wendehammer erschlossen wird. In der Vergangenheit wurden die Abfallgefäße der in diesem Abschnitt liegenden Anwesen von Mitarbeitern der Stadt Bad Vilbel zu Fuß abgeholt, an der Straßeneinfahrt entleert und dort wieder von den Anwohnern geholt.

Abholplatz ist 60m vom Anwesen entfernt

Im November 2025 setzte die Stadt Bad Vilbel gegenüber dem Antragsteller einen von dessen Anwesens ca. 60m entfernten Abholplatz fest. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass aufgrund der örtlichen Begebenheiten eine grundstücksnahe Zufahrt durch Abfuhrfahrzeuge aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Ferner sei dem Antragsteller der Transport der Müllbehälter unter Berück­sich­tigung einer angemessenen Lasten­ver­teilung im Kreis­l­auf­wirt­schafts­system zumutbar und aus der zuvor geübten Praxis ergebe sich kein Vertrau­en­s­tat­bestand.

Antragsteller: Im Wendehammer kann durch Zurücksetzen gewendet werden.

Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, dass es – wie bei vorangegangenen Bauarbeiten geschehen – problemlos möglich sei, die Straße zu befahren. Es könne vorwärts in die Straße eingefahren und im Wendehammer durch Zurücksetzen gewendet werden. Durch die bisherige Praxis sei ein angemessener Lastenausgleich begründet worden und in topographisch vergleichbaren Straßen hole die Stadt Bad Vilbel die Abfallgefäße auch direkt an den jeweiligen Grundstücken ab.

Richter: Ausnahmsweise Festsetzung eines grund­s­tücks­fernen Abholplatzes ist möglich

In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die geltende Abfallsatzung der Stadt Bad Vilbel die hier erfolgte ausnahmsweise Festsetzung eines grund­s­tücks­fernen Abholplatzes erlaube. Zwar sei die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht aus tatsächlichen Gründen objektiv unmöglich, da faktisch auch mit den durch die Stadt Bad Vilbel verwendeten Fahrzeugen eine Zufahrt und ein Wenden nach den bei einem Ortstermin erfolgten Messungen des Gerichts möglich sei. Die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge sei jedoch aufgrund von Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften und straßen­ver­kehrs­rechtliche Bestimmungen rechtlich unmöglich.

Rückwärtsfahren soll vermieden werden

Danach sei bei Sammelfahrten ein Rückwärtsfahren grundsätzlich zu vermeiden. Eine Rückwärtsfahrt verstoße im Übrigen auch gegen das straßen­ver­kehrs­rechtliche Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme sowie gegen das Verbot der Gefährdung anderer. Bei einer Vorwärt­s­einfahrt könne der vorgeschriebene Sicher­heits­abstand bei einem dann erforderlichen Wenden im Wendehammer nicht gewährleistet werden. Der Stadt Bad Vilbel stehe es im Übrigen offen, ihre bislang satzungswidrig ausgeübte Praxis im Bereich der Müllentsorgung für die Zukunft satzungskonform zu ändern. Mit seinem Hinweis auf die geübte Praxis in anderen Straßenzügen dringe der Antragsteller ebenfalls nicht durch, weil die Rechtsordnung ein Recht auf Gleich­be­handlung im Unrecht nicht kenne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)