Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.02.2023
– 67 S 288/22 –

Unwirksame Eigen­bedarfs­kündigung bei Benennung mehrerer nicht namentlich genannter Kinder als Bedarfspersonen

Verstoß gegen Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB

© Thorben Wengert / pixelio.de

Wird in einer Eigen­bedarfs­kündigung als Bedarfspersonen mehrere nicht namentlich genannte Kinder angeführt, so entspricht dies nicht dem Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB. Die Kündigung ist dann unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. In der Kündigungserklärung wurden als Bedarfspersonen zwei nicht namentlich benannte und jeweils 1994 geborene und im Ausland studierende Kinder der Vermieter genannt. Die Vermieter hatten insgesamt vier Kinder. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht, so dass die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieter.

Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Sie entspreche nicht den Formvoraussetzungen des § 573 Abs. 3 BGB. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sei unter anderem grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, erforderlich. Diese Mindestangabe enthalte das Kündigungsschreiben nicht. Anhand der Angaben zu den Bedarfspersonen seien diese nicht ausreichend identifizierbar. Damit werde es der Mieterin unmöglich gemacht, ihre Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Dem Informationsbedürfnis der Mieterin sei nicht Genüge getan worden.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de

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