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Kurzfristiges Abstellen von Mülltüten und Kinderwagen im Hausflur rechtfertigt keine Kündigung
Das kurzfristige Abstellen von Mülltüten und eines Kinderwagens im Hausflur rechtfertigt weder eine fristlose noch ordentliche Kündigung des Wohnungsmieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.
Eigenbedarfskündigung während laufenden Streits über Mieterhöhung spricht für fehlendes Nutzungsinteresse
Eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung ist unwirksam. Dies ist etwa der Fall, wenn während eines laufenden Streits über eine Mieterhöhung eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen wird. Ein echtes Interesse an einer Eigennutzung ist in einem solchen Fall nicht anzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Görlitz entschieden.
Ausgleich des Mietrückstands
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Mietrückstände. Diese beruhten darauf, dass der Mieter wegen angebliche Mängel seine Miete gemindert hatte. Nachdem die Vermieterin Räumungsklage erhoben hat, glich der Mieter sämtliche Rückstände aus.
Unwirksame Eigenbedarfskündigung
Wird in einer Eigenbedarfskündigung als Bedarfspersonen mehrere nicht namentlich genannte Kinder angeführt, so entspricht dies nicht dem Formerfordernis des § 573 Abs. 3 BGB. Die Kündigung ist dann unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.


