Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil vom 05.12.2024

Befürchtete Aufzeichnung beeinträchtigt freie Entfaltung der Persönlichkeit

Allein die Befürchtung einer Aufzeichnung durch eine Videokamera auf dem benachbarten Grundstück genügt für einen Unterlassungs­anspruch. Insofern führt allein die befürchtete Video­über­wachung zur Beein­träch­tigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.

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In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grund­s­tücks­ei­gentümer im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Brandenburg a.d.H. gegen die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks darauf, dass sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die von ihr angebrachte Überwa­chungs­kamera objektiv nachprüfbar nicht sein Grundstück erfasst. Bei der von der Beklagten installierten Kamera war es durch eine manuelle Änderung des Blickwinkels und Änderung der Brennweite möglich, das benachbarte Grundstück zu erfassen.

Anspruch auf Sicherstellung der Nichterfassung des Grundstücks durch Kamera

Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Eine Überwachung mittels einer Videokamera verletze grundsätzlich das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen. Es schütze jedermann vor technisch gestützter Beobachtung und Aufzeichnung ohne seine Einwilligung. Dabei stehe bereits die berechtigte Befürchtung einer Bildauf­zeichnung unter Schutz. Schon wenn eine Person eine Beobachtung oder Aufzeichnung ihres Verhaltens nicht ohne Grund befürchten muss, könne ihre Unbefangenheit verloren gehen und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt sein.

Beweislast für Rechtmäßigkeit der Video­über­wachung

Nach Ansicht des Amtsgerichts treffe auch nicht den klagenden Nachbarn die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines rechtswidrigen Eingriffs. Vielmehr müsse hier die Beklagte, welche die Videoüberwachung ausübt, die Rechtmäßigkeit der Überwachung beweisen.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg a.d.H., ra-online (zt/GE 2025, 149/rb)

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