Landgericht Lübeck Urteil vom 26.11.2020

Unentgeltliche Überlassung eines Übernach­tungs­platzes ist keine durch den Vermieter zu genehmigende Gebrauchs­über­lassung

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass die kostenlose Überlassung eines Schlafplatzes an Fremde keine Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt.

Der Beklagte ist Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung, der Kläger sein Vermieter. Zunächst vermietete der Beklagte die Wohnung oder ein einzelnes Zimmer gelegentlich gegen Entgelt über die Inter­net­plattform „Airbnb“ an Dritte. Nach Zugang einer darauf bezogenen Abmahnung des Klägers unterließ er dies. Er stellte aber weiterhin unentgeltlich Personen über die Inter­net­platt­formen „couchsurfing.com“ und „hospitalityclub.org“ in seiner Wohnung Übernach­tungs­mög­lich­keiten zur Verfügung, während er sich selber ebenfalls dort aufhielt.

Vermieter kündigt fristlos den Mietvertrag und verlangt Herausgabe der Wohnung

Unter anderem deswegen kündigte ihm der Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht und verlangte die Räumung und Herausgabe der Wohnung. In 2. Instanz unterlag er mit diesem Ansinnen.

Gericht sieht keinen wichtigen Grund für eine Kündigung

Nach § 543 Abs. 1 BGB kann ein Vermieter die Wohnung aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Dies setzt nach dem Gesetz voraus, dass ihm „unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses“ nicht zugemutet werden kann. Dies berechtige den Vermieter hier aber nicht zur Kündigung. Im Falle einer unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte sei zwar grundsätzlich eine Kündigung denkbar. Hinsichtlich der entgeltlichen Vermietung über „Airbnb“ könnte auch durchaus eine derartige unbefugte Gebrauchs­über­lassung vorliegen. Jedoch hätte der Vermieter darüber hinaus keine Gründe vorgetragen, die für ihn die Aufnahme Dritter in die vermietete Wohnung unzumutbar gemacht hätten. Insbesondere habe er weder etwas zum Umfang noch zu den Auswirkungen der Gebrauchs­über­lassung vorgetragen.

Gericht sieht keinen wichtigen Grund für eine Kündigung

Nach § 543 Abs. 1 BGB kann ein Vermieter die Wohnung aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Dies setzt nach dem Gesetz voraus, dass ihm „unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses“ nicht zugemutet werden kann. Dies berechtige den Vermieter hier aber nicht zur Kündigung. Im Falle einer unbefugten Gebrauchsüberlassung

Beim „Couchsurfing“ behält der Mieter die Sachherschaft über die Wohnung

Hinsichtlich der unentgeltlichen Überlassung eines Übernach­tungs­platzes in der Wohnung („Couchsurfing“) liege hingegen schon keine durch den Vermieter zu genehmigende Gebrauchs­über­lassung vor. Denn der Mieter habe seinen Gästen keinen Mitbesitz an der Wohnung eingeräumt. Die genannten Inter­net­platt­formen beruhten auf dem Prinzip der Kostenlosigkeit und des wechselseitigen Vertrauens in einer großen Community. Bei „couchsurfing.com“ sei die Idee, die anderen Teilnehmer der Community zu besuchen, während diese selber zu Hause seien. Die Besuche seien auf kurze Dauer angelegt. Während des Besuches behalte der Mieter selber die „Sachherrschaft“ über seine Wohnung und räume lediglich eine Mitnut­zungs­mög­lichkeit ein. Selbst bei Überlassen eines (Zweit-) Schlüssels gelte nichts Anderes.

Die angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nach Auffassung des Landgerichts auch keine ordentliche Kündigung. Im Ergebnis wurde die Räumungsklage abgewiesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

 

 

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