Das neue Jahr bringt für Bankkunden, Arbeitnehmer, Eltern und Senioren wieder viele Änderungen.

Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Obwohl die neue Bundesregierung noch auf sich warten lässt, stehen viele Beschlüsse der Vorgängerregierung bereits fest. Im Januar 2018 treten neue Regeln für den Zahlungsverkehr in Kraft, die sich aus der Umsetzung der überarbeiteten EU-Zahlungsdiensterichtlinie ergeben. So gibt es Änderungen beim Online-Banking und veränderte Haftungsgrenzen beim Kartenmissbrauch. Auch wird die Besteuerung von Fonds neu ausgerichtet. Zugleich winkt Beschäftigten Entlastung bei der Einkommensteuer und Rentner erhalten mehr Geld. Gutverdiener müssen mit höheren Sozialabgaben rechnen, da sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenkasse erhöhen. Familien hingegen profitieren im kommenden Jahr von einer finanziellen Entlastung, da das Kindergeld und der Kinderfreibetrag steigen.

Änderungen für Bankkunden

Online-Banking: Da Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister ab 2018 gesetzlich anerkannt sind und der Bankenaufsicht unterliegen, dürfen diese ab dem kommenden Jahr im Namen des Kunden Transaktionen im Online-Banking vornehmen oder Kontoinformationen abrufen. Voraussetzung ist, dass der Bankkunde dem zustimmt.

Kartenmissbrauch: Gerät eine Bank- oder Kreditkarte in falsche Hände, zeigen sich Banken und Sparkassen bei missbräuchlichen Abbuchungen nicht kleinlich. Maximal 150 Euro müssen Geschädigte selbst tragen, darüber hinausgehende Beträge werden ersetzt. Nicht selten übernehmen Bank oder Kartenanbieter sogar den kompletten Fehlbetrag. Ab 2018 sinkt die offizielle Haftungsgrenze auf 50 Euro. Die Haftungsbeschränkung greift allerdings nur, wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zum Missbrauch der Karte geführt haben. Kann die Bank grob fahrlässiges oder absichtliches Fehlverhalten nachweisen, haften Verbraucher weiterhin unbeschränkt.

Entlastung bei der Einkommensteuer

Grundfreibetrag: Fast alle politischen Parteien möchten Steuerzahler entlasten. Wie dies konkret aussieht, wird sich im Laufe der nächsten Wochen im Rahmen der Regierungsbildung zeigen. Bereits fest steht die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags. Dies ist der Betrag, der zur Sicherung des Existenzminimums dient und für den keine Einkommensteuer erhoben wird. Ab Januar 2018 erhöht sich der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro für Ledige (18.000 Euro für Verheiratete).

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Für Eltern hat der bisherige Finanzminister Wolfgang Schäuble ebenfalls einer Entlastung zugestimmt. So steigt der Kinderfreibetrag ab Januar um 72 Euro auf 4.788 Euro. Gleichzeitig wird das Kindergeld erneut um zwei Euro angehoben. Ab 2018 beträgt damit das Kindergeld für das erste und zweite Kind monatlich 194 Euro, für das dritte Kind steigt es auf 200 Euro monatlich und ab dem vierten Kind auf je 225 Euro monatlich.

Unterhaltshöchstbetrag: Unterliegt ein Steuerpflichtiger gesetzlichen Unterhaltspflichten, so kann er die hiermit verbundenen Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Analog zum steuerlichen Grundfreibetrag steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag mit dem Jahr 2018 auf 9.000 Euro.

Steuererklärung später

Erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, gelten neue Regelungen zur Steuererklärungsfrist. Die Steuererklärung muss dann erst zwei Monate später als bislang beim Finanzamt eingehen. Das bedeutet: Für die private Steuererklärung 2018 ist Abgabeschluss nicht mehr am 31. Mai 2019, sondern erst am 31. Juli. Erstellt ein Steuerberater die Steuererklärung, gilt der 29. Februar 2020 als Fristende. Aber Achtung: Mit der Fristverlängerung erhöhen sich die Verspätungszuschläge. Deshalb sollte man den Abgabetermin nicht verpassen. Neu ist, dass Steuerzahler künftig keine Belege mehr beim Finanzamt einreichen müssen. Diese werden nur noch auf Anforderung durch die Behörde ans Finanzamt gesandt. Die Steuererklärung für 2017 muss noch nach den alt bekannten Fristen bis zum 31. Mai 2018 bzw. bis zum Jahresende 2018 beim Finanzamt eingereicht werden.

Neue Steuerregeln für Fondssparer

Fondserträge steuerpflichtig: Ab Januar 2018 müssen deutsche Fonds erstmals Steuern auf Fondebene und nicht nur auf Anlegerebene entrichten. Damit werden in- und ausländische Fonds steuerlich gleichgestellt. Für Anleger bedeutet das: Fonds schütten künftig weniger Erträge aus. Als Ausgleich erhalten Anleger steuerliche Teilfreistellungen, die je nach Fonds variieren.
Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds. So bleiben z.B. bei Aktienfonds (Aktienanteil mindestens 51 Prozent) pauschal 30 Prozent aller Erträge (sogenannte Teilfreistellung) steuerfrei, bei Mischfonds (mindestens 25 Prozent Aktien) sind 15 Prozent der Erträge steuerfrei, bei offenen inländischen Immobilienfonds (mindestens 51 Prozent Immobilien/Immobiliengesellschaften) sind 60 Prozent des Gewinns von der Steuer befreit und bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland sind 80 Prozent steuerfrei.

Neue Vorabpauschale: Für alle thesaurierenden Fonds wird eine sogenannte Vorabpauschale eingeführt. Dies sichert dem Fiskus, dass er die Steuern zeitnah bekommt und nicht erst bei Verkauf der Fondsanteile. Die Höhe der Vorabpauschale wird von der depotführenden Bank ermittelt und direkt ans Finanzamt abgeführt. Um die Vorabpauschale zu bestimmen, errechnet der Fondsanbieter künftig zunächst den sogenannten Basisertrag. Beim späteren Verkauf der Fondsanteile verrechnet der Fiskus dann die gezahlte Vorabpauschale mit der fälligen Abgeltungsteuer. Positiv: Bevor Steuern zu zahlen sind, greift wie bisher bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person. Damit die Steuerfreistellung erfolgen kann, muss der Bank ein wirksamer Freistellungsauftrag vorliegen.

Entfall Steuerfreiheit: Eine weitere Neuerung ab 2018 ist das Ende der vollständigen Steuerfreiheit für Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden. Gewinne aus dem Verkauf solcher Altanteile sind nur noch bis Ende 2017 komplett steuerfrei. Danach wird neu gerechnet: Ab Januar gelten diese Fondsanteile als neu gekauft und der dann entstehende Wertzuwachs ist steuerpflichtig. Um den Übergang in die Steuerpflicht abzumildern, räumt der Gesetzgeber allerdings jedem Anleger einen Freibetrag von 100.000 Euro für vorhandene Altanteile ein. Ehepartner genießen den doppelten Freibetrag.

Sozialabgaben und Sozialleistungen

Gesetzliche Rentenversicherung: Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung belasten ab Januar 2018 gut verdienende Arbeitnehmer. In den alten Bundesländern klettert die Grenze, bis zu der Pflichtbeiträge zu zahlen sind, von 6.350 Euro auf 6.500 Euro brutto im Monat. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, der zahlt nach aktuellem Stand knapp 14 Euro mehr im Monat. In den neuen Bundesländern steigt der Satz um 100 Euro, und zwar von 5.700 Euro auf 5.800 Euro brutto im Monat. Gutverdienende Beschäftigte im Osten müssen dann mit einer Beitragssteigerung um gut neun Euro rechnen. Die gleiche Summe steuert der Arbeitgeber bei. Die Abgabenlast kann sich noch geringfügig verringern, denn die Regierung plant die Senkung des Rentenbeitragssatzes zum 1. Januar 2018 um 0,1 Prozent.

Gesetzliche Krankenversicherung: Auch hier wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Das Limit steigt von 4.350 Euro brutto pro Monat auf 4.425 Euro. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 53.100 Euro. Für gutverdienende Beitragszahler bedeutet dies eine Mehrbelastung von etwa 6,30 Euro im Monat, wenn der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse 1,1 Prozent beträgt. Der Zusatzbeitrag ist durch die Versicherten in voller Höhe selbst aufzubringen, der normale Beitragssatz von 14,6 Prozent je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Neben der Beitragsbemessungsgrenze gibt es die Verdienstgrenze, bis zu der Arbeitnehmer pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese Grenze steigt 2018 auf 4.950 Euro pro Monat. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 59.400 Euro. Wer zwei Jahre hintereinander mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.

Mutterschutz: Das Mutterschutzgesetz galt bisher nur für festangestellte Frauen oder Heimarbeiterinnen. Im kommenden Jahr wird der Schutz erweitert. Er gilt künftig auch für Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen, arbeitnehmerähnliche Selbstständige und Frauen mit Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt arbeiten. Zugleich werden auch die Arbeitszeiten für schwangere Frauen flexibler. Ihre Einwilligung vorausgesetzt, dürfen sie künftig auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten sowie abends bis 22 Uhr. Arbeitgeber, die Schwangere abends und am Wochenende einsetzen wollen, benötigen dafür eine behördliche Genehmigung. Wichtig ist, dass schwangere Frauen nicht allein arbeiten dürfen. Hilfe durch Kollegen muss stets gewährleistet sein.

Mindestlohn: Der gesetzlich festgelegte Mindestlohn ändert sich zum Jahreswechsel nicht, er beträgt 2018 weiterhin 8,84 Euro je Arbeitsstunde. Allerdings haben einzelne Branchen ihre ohnehin höheren Mindestlöhne weiter angehoben. So steigt zum Beispiel im Elektrohandwerk der Mindestlohn von 10,65 Euro (West) bzw. 10,40 Euro (Ost) auf bundeseinheitlich 10,95 Euro je Stunde. In der Pflegebranche steigen die Beträge von 10,20 Euro (West) bzw. 9,50 Euro (Ost) auf 10,55 Euro bzw. 10,05 Euro je Stunde. Für ausgebildete Maler- und Lackierer steigen die Sätze im Westen von 13,10 auf 13,30 Euro/Stunde und im Osten von 11,85 auf 12,40 Euro/Stunde.

Rente und Altersvorsorge

Rentenangleichung Ost-West: Ab dem kommenden Jahr werden die Renten in den neuen Bundesländern stärker als bisher angehoben. Ziel ist die vollständige Rentenangleichung zwischen Ost und West bis zum Jahr 2025. Von der Regelung profitieren etwa vier Millionen Rentner in den neuen Bundesländern. Zugleich wird die sogenannte Höherwertung der Ost-Löhne abgeschmolzen, durch die Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern höhere Rentenansprüche erwerben als Beschäftigte im Westen. Verbesserungen gibt es auch bei der Erwerbsminderungsrente: Neue Versicherungsfälle werden so behandelt, als ob sie bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet hätten. Das sind drei Jahre mehr als bislang, was die Ansprüche erhöht.

Neues Betriebsrentenmodell: Das 2017 verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersvorsorge (bAV) vor allem in kleinen Unternehmen attraktiver machen. Eine Neuerung ist das Sozialpartnermodell. Es ermöglicht Arbeitgebern einen Steuerbonus von 30 Prozent, wenn sie gering verdienenden Beschäftigten mit einem Bruttolohn unter 2.200 Euro im Monat eine Betriebsrente anbieten. Der Steuerrabatt wird wirksam, wenn der Arbeitgeber die Einzahlungen in die Betriebsrente jährlich mit 240 Euro bis 480 Euro bezuschusst.

Verbraucherschützer kritisieren erstens, dass das neue bAV-Modell keine Zuschusspflicht vorsieht und zweitens, dass Arbeitgeber nicht mehr für die zugesagten Rentenansprüche haften. Der Betrieb muss weder eine bestimmte Rentenhöhe noch andere Leistungen zusagen. Das gleiche gilt für die Versorgungseinrichtungen, die das Sozialpartnermodell durchführen. Die Versorgungseinrichtungen haben dadurch mehr freie Hand, die Beitragsgelder anzulegen, zum Beispiel am Aktienmarkt. Ob dies am Ende zu einer höheren Rendite und damit zu mehr Rente führt, bleibt abzuwarten.

Wichtig: Wollen Arbeitnehmer nicht automatisch am neuen Sozialpartnermodell teilnehmen, müssen sie aktiv widersprechen. Wer eine Betriebsrente mit Renten- oder Beitragsgarantie wünscht, der kann stattdessen einen der bisherigen Durchführungswege wählen, etwa die Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.

Positiv: Künftig können Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge mehr Steuern sparen. Ab 2018 dürfen Beschäftigte acht statt bislang vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung West in ihren bAV-Vertrag steuerfrei einzahlen. Sozialabgabenfrei bleiben aber weiterhin nur vier Prozent der bisherigen Grenze.

Riester-Rente: Die Riester-Grundzulage steigt ab 2018 von 154 auf 175 Euro. Zugleich werden doppelte Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegekasse im Rahmen der betrieblichen Riester-Rente abgeschafft. Das bedeutet, dass gesetzlich Versicherte im Alter keine Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse für ihre betrieblichen Riester-Renten mehr zahlen müssen.

Basis-Rente: Einzahlungen in sogenannte Rürup-Renten sind zu einem bestimmten Teil steuerlich abzugsfähig. Ab 2018 steigt der relevante Maximalbetrag auf 23.808 Euro für Ledige bzw. 47.616 Euro für Verheiratete mit zwei Rürup-Verträgen. Davon können Versicherte dann 86 Prozent steuerlich geltend machen. Im Ergebnis wirken sich ab 2018 Beitragszahlungen bis zu 20.475 bzw. 40.950 Euro steuermindernd aus. Ab 2025 sind einhundert Prozent der Einzahlungen steuerlich absetzbar.

- ANZEIGE -