Vorliegen einer optischen Beeinträchtigung
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 18.04.2024
– 514 C 112/23 –
Anspruch auf Beseitigung eines auf Gemeinschaftseigentums stehenden Strandkorbs und einer Wäschespinne
Stellt ein Wohnungseigentümer auf dem Gemeinschaftseigentum einen Strandkorb und eine Wäschespinne ab und sind beide Gegenstände vom Sondereigentum des Nachbarn aus zu sehen, so steht dem Nachbarn ein Anspruch auf Unterlassung zu. Insofern liegt nämlich eine optische Beeinträchtigung vor. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob eine Wohnungseigentümerin vor dem Amtsgericht Dortmund Klage auf Unterlassung gegen ihre Nachbarn. Beide Parteien bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hatten für die jeweiligen Terrassen ein Sondernutzungsrecht. Die Nachbarn haben in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten immer wieder einen Strandkorb und eine Wäschespinne aufgestellt. Die Klägerin sah darin eine optische Beeinträchtigung. Beide Gegenstände konnten vom Sondereigentum der Klägerin aus gesehen werden.
Anspruch auf Unterlassung des Aufstellen des Strandkorbs und der Wäschespinne
Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Bei dem abgestellten Strandkorb bzw. der aufgestellten Wäschespinne handele es sich um eine nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung. Eine solche Nutzung des Gemeinschaftseigentums sei unzulässig. Dabei sei es unerheblich, ob die Klägerin in der Vergangenheit selbst eine Wäschespinne im Garten genutzt hat. Denn auch dies wäre unzulässig gewesen und hätte von den Beklagten unterbunden werden können.
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