Vorliegen einer optischen Beeinträchtigung
Stellt ein Wohnungseigentümer auf dem Gemeinschaftseigentum einen Strandkorb und eine Wäschespinne ab und sind beide Gegenstände vom Sondereigentum des Nachbarn aus zu sehen, so steht dem Nachbarn ein Anspruch auf Unterlassung zu.