Vorliegen einer optischen Beeinträchtigung
Stellt ein Wohnungseigentümer auf dem Gemeinschaftseigentum einen Strandkorb und eine Wäschespinne ab und sind beide Gegenstände vom Sondereigentum des Nachbarn aus zu sehen, so steht dem Nachbarn ein Anspruch auf Unterlassung zu.
Dach über angebaute Sondereigentumseinheit gehört zum Gemeinschaftseigentum
Das Dach einer Anbaus gehört auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sämtliche Räume des Anbaus derselben Sondereigentumseinheit gehören. Konstruktive Bestandteile eines Gebäudes, wie etwa das Dach, können nicht sondereigentumsfähig sein. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.