Oberlandesgericht Jena Beschluss vom 29.11.2019

Weiterhin bestehende wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten steht Beschränkung des Versorgungs­ausgleichs entgegen

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Eine lange Trennungszeit von 17 Jahren rechtfertigt für sich genommen noch keine Beschränkung des Versorgungs­ausgleichs gemäß § 27 Abs. 1 VersAusglG. Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Ehegatten weiterhin miteinander wirtschaftlich verflochten sind. Dies hat das Oberlan­des­gericht Jena entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 hat das Amtsgericht Erfurt eine Ehe geschieden. Die Ehegatten lebten seit Oktober 1999 getrennt. Das Schei­dungs­ver­fahren wurde im Oktober 2016 eingeleitet. Auf Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht im Rahmen des Versor­gungs­aus­gleichs wegen der langen Trennungszeit die Versi­che­rungs­zeiten vom 01.01.2000 bis 30.09.2016 nicht berücksichtigt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Keine Beschränkung des Versor­gungs­aus­gleichs wegen langer Trennungszeit

Das Oberlan­des­gericht Jena entschied zu Gunsten des Ehemanns. Die lange Trennungszeit von 17 Jahren rechtfertige nicht die Beschränkung des Versor­gungs­aus­gleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 Abs. 1 VersAusglG. Allein die absolute Ehedauer von fast 31 Jahren stehe im Verhältnis zur Trennungszeit einer Beschränkung entgegen. Hinzukomme, dass die Ehegatten während der Trennung noch wirtschaftlich verflochten waren.

Keine Beschränkung des Versor­gungs­aus­gleichs wegen wirtschaft­licher Verflechtung der Ehegatten

Das Oberlan­des­gericht gab zu bedenken, dass die Ehegatten bis zum Verkauf der gemeinsamen Immobilie im April 2017 gemeinsam die Finanzierung stemmten. Zudem habe die Ehefrau für die alleinige Weiternutzung der Immobilie durch den Ehemann keine Nutzungs­ver­gütung verlangt. Dies spreche im Sinne einer nach außen dokumentierten Duldung des kostenfreien Wohnens ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Entflechtung. Schließlich haben sich die Ehegatten bis zum Steuerjahr 2015 gemeinsam veranlagen lassen. Somit sei keine stetig zunehmende Auflösung der aus der jahrzehn­te­langen ehelichen Lebens­ge­mein­schaft herrührenden wirtschaft­lichen Verflechtung festzustellen. Der Ehemann habe daher darauf vertrauen dürfen, dass es trotz der Trennung beim vollen Ausgleich beidseits erworbener Versorgungen bleibe.

Quelle: Oberlandesgricht Jena, ra-online (vt/rb)

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