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Lange Trennungszeit von 17 Jahren rechtfertigt allein keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs
Eine lange Trennungszeit von 17 Jahren rechtfertigt für sich genommen noch keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 Abs. 1 VersAusglG. Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Ehegatten weiterhin miteinander wirtschaftlich verflochten sind.
Nutzungsvergütung für Nutzung der gemeinsamen Immobilie
Die Nutzungsvergütung für die Nutzung einer gemeinsamen Immobilie in der Trennungszeit richtet sich nicht allein nach der ortsüblichen Marktmiete. Vielmehr spielen weitere Gesichtspunkte, wie etwa die Leistungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten und die Einkommensverhältnisse der Ehegatten eine Rolle.

