Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.01.2025

Einladung zur Eigentümer­versammlung durch Unbefugten zieht nicht automatisch Beschluss­nichtigkeit nach sich

Möglichkeit der Anfechtbarkeit der getroffenen Beschlüsse

© Tung Lam auf Pixabay.com

Lädt zu einer Eigentümer­versammlung ein Unbefugter ein, so zieht dies grundsätzlich nicht automatisch die Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse nach sich. Der Wohnungs­ei­gentümer ist ausreichend durch die Möglichkeit der Anfechtbarkeit der Beschlüsse geschützt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in Mittelhessen bestand nur aus zwei Mitei­gen­tums­an­teilen. Die Gemeinschaft hatte weder einen Verwalter noch einen Beirat. Im September 2023 lud einer der Eigentümer zu einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung. Die Eigentümer der anderen Wohnung erschienen nicht zu der Versammlung und klagten nachfolgend auf Feststellung, dass die getroffenen Beschlüsse nichtig seien. Das Amtsgericht Wetzlar wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Keine Nichtigkeit der auf Eigen­tü­mer­ver­sammlung getroffenen Beschlüsse

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Wird die Einladung zu einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung von einem Unbefugten ausgesprochen, so seien die getroffenen Beschlüsse nicht nichtig.

Möglichkeit der Anfechtbarkeit der getroffenen Beschlüsse

Der Eigentümer sei ausreichend durch die Möglichkeit der Anfechtbarkeit der Beschlüsse geschützt, so das Landgericht. Leiden die Beschlüsse an inhaltlichen Mängeln, sei er auf Anfechtung für ungültig zu erklären. Gleiches gelte für den Fall, dass die fehlerhafte Einladung sich auf die Beschlüsse auswirkt oder die Regeln des WEG über die Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums systematisch missachtet werden. Letzteres sei etwa der Fall, wenn wiederholt ein Unbefugter zur Eigen­tü­mer­ver­sammlung lädt.

Ohne Ermächtigung kann Wohnungs­ei­gentümer nicht zur Versammlung laden

Das Landgericht stellte zudem klar, dass zur Einladung nur der Verwalter oder bei Fehlen eines Verwal­tungs­beirats ein durch Beschluss oder richterlicher Entscheidung ermächtigter Wohnungs­ei­gentümer berechtigt sei.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2025, 249/rb)

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