Archives for Leben und Wohnen - Page 16

Gesellschaft

Strom regeneriert chronische Wunden rascher

Hoffnung für Menschen mit Heilungsproblemen: Forscher haben den Prototyp einer Wund-Auflage entwickelt, die drahtlos den Zustand des Bereichs erfassen sowie den Heilungsprozess durch Stimulation fördern kann. Ein „sanftes“ Haft-Hydrogel verbindet dabei die Gewebeoberfläche mit der Elektronik des Systems, die Sensoren, eine Kommunikationsantenne und eine Einheit zur elektrischen Stimulation umfasst.
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Gesellschaft

Bei Mietermehrheit muss Kündigung gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden

Hat eine Wohnung mehrere Mieter, so muss die Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn der weitere Mieter nur zu Sicherungszwecken im Mietvertrag aufgenommen wurde. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.
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Gesellschaft

Lungenkrebs: Zielgerichtete Therapien machen den Unterschied

Die Prognose nach einer Lungenkrebs-Diagnose ist trotz aller Fortschritte noch immer schlecht. Bei Männern ist sie die häufigste Ursache für Krebstod, bei den Frauen wird damit gerechnet, dass sie bis 2030 in vielen Ländern die Zahl der Brustkrebsdiagnosen überschreiten wird. Für eine steigende Zahl von Patienten stehen zielgerichtete Arzneimitteltherapien zur Verfügung. Doch ihr Potenzial wird zu wenig genutzt.
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Gesellschaft

HIV-PrEP: Von großen Lücken und weißen Flecken

Prä-Expositionsprophylaxe – ein sperriges Wort mit durchschlagender Wirkung: Die PrEP spielt bei den Plänen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), HIV und Aids bis zum Jahr 2030 entscheidend einzudämmen, eine wichtige Rolle. Sie besteht aus einem antiretroviralen Arzneimittel, das HIV-negative Menschen vor einer Infektion schützen kann.
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Gesellschaft

Störung des Hausfriedens

Bezeichnet ein Mieter einen Nachbarn als "Lügner", "Märchenerzähler", "Provokateur" und "skrupellos", so liegt darin eine Störung des Hausfriedens. Ist ein solches Verhalten bereits abgemahnt worden, so kann dies eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB nach sich ziehen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
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