Landgericht Berlin II, Urteil vom 17.05.2024
– 63 S 193/23 –

Behinderung der Garagenzufahrt durch Falschparken rechtfertigt weder fristlose noch ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses

Parkverstoß als Eigentumsstörung

© Christine Schmidt auf Pixabay.com

Behindert eines Mieter durch sein Falschparken die Garagenzufahrt, so rechtfertigt dies weder eine fristlose noch ordentliche Kündigung. In dem Parkverstoß ist eine Eigentumsstörung und keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten zu sehen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Berlin hatte mehrfach mit seinem Fahrzeug in der Zufahrt zur Garage der Vermieterin sowie des Grundstücks geparkt. Aufgrund der Breite der nebeneinanderliegenden Zufahrten war sowohl die Garage als auch das Grundstück noch erreichbar. Die Vermieterin kündigte dennoch das Mietverhältnis fristlos hilfsweise ordentlich und erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam seien.

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Eine fristlose Kündigung sei nach Ansicht des Landgerichts schon deshalb nicht berechtigt gewesen, da es an der grundsätzlich erforderlichen Abmahnung gefehlt habe. Zudem sei in dem Parken auf öffentlichem Straßenland vor der Einfahrt zur Garage und des Grundstücks kein derart erhebliches Fehlverhalten zu sehen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre. Der Parkverstoß begründe eine Ordnungswidrigkeit und sei hinsichtlich der Schwere nicht vergleichbar mit gegen den Vermieter oder seinen Mitarbeitern gerichteten Straftaten wie etwa Beleidigungen oder tätliche Angriffe.

Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Die ordentliche Kündigung sei unbegründet, so das Landgericht, da keine Verletzung von mietvertraglichen Pflichten vorliege. Die Parteien haben ein Parkverbot gerade nicht zum Gegenstand des Mietvertrags gemacht. Der durch den Parkverstoß entstandene Nachteil liege in der Eigentumsstörung und nicht in einer Verletzung des Mietvertrags oder einer Störung des Hausfriedens. Die Klägerin sei daher als Eigentümerin der Garage und der Grundstückszufahrt darauf zu verweisen, gegen Falschparker mit dem umfassenden Schutz- und Abwehrrechten gemäß §§ 1004, 862 BGB vorzugehen.

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