Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27.07.2022
– 4 L 561/22.NW –

Anwohnerin muss für Eilantrag gegen Stadtfestival objektive Anhaltspunkte für unzumutbare Lärmimmissionen vorbringen – rein subjektives Empfinden von Lärmimmissionen aus dem Vorjahr reicht nicht aus

Anwohnerin scheitert mit Eilantrag gegen Stadtfestival in Kandel – Wegen Entfernung stark verminderte Geräuscheinwirkung zu erwarten

© Frank auf Pixabay.com

Das vom 24. August 2022 bis zum 4. September 2022 in Kandel geplante Stadtfestival vor der Bienwaldhalle verletzt eine Anwohnerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin wohnt im südlichen Teil des Stadtgebiets. In der näheren Umgebung befinden sich überwiegend Wohnhäuser, vereinzelt gewerblich genutzte Anwesen, der Europäische Kulturpark, mehrere Sportanlagen, Schulgebäude sowie die “Bienwaldhalle” genannte Mehrzweckhalle. Auf dem Vorplatz der Bienwaldhalle soll vom 24. August 2022 bis zum 4. September 2022 das “Stadtfestival” stattfinden, bei dem verschiedene Künstler auftreten werden.

Anwohnerin befürchtet unzumutbare Lärmbelästigung

Die Antragstellerin begehrte im Vorfeld von der Stadt Kandel die Untersagung der Durchführung der Veranstaltung mit der Begründung, von dem Stadtfestival gingen unzumutbare Beeinträchtigungen auf ihr Anwesen aus. Insbesondere befürchte sie übermäßigen Lärm. Zugleich hat sie um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.

VG verneint Unterlassungsanspruch der Anwohnerin

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat den Eilantrag mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antragstellerin stehe kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, denn die geplante Veranstaltung “Stadtfestival Kandel” greife nicht rechtswidrig in materielle Rechte der Antragstellerin ein. Nach der hier maßgeblichen Freizeitlärm-Richtlinie sei bezogen auf das Wohnhaus der Antragstellerin von der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen. Demnach seien ihr Lärmimmissionen von 55 dB(A) tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit, 50 dB(A) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen sowie 40 dB(A) nachts zumutbar.

Keine objektiven Anhaltspunkte für unzumutbaren Lärmimmissionen

Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass diese Werte aller Voraussicht nach bei der Durchführung der Veranstaltung überschritten werden. Sie habe lediglich ihr subjektives Empfinden bei der Durchführung des Stadtfestivals im Jahr 2021 geschildert. Es gebe aber keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, dass es zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommen könnte, denn die Stadt Kandel habe einen umfassenden Maßnahmenkatalog entwickelt, der gerade dazu diene, die Antragstellerin und die übrigen Nachbarn vor unzumutbarem Lärm zu schützen. Gerade in ihrem Fall sei die große Entfernung ihrer Wohnung zum Festivalgelände zu berücksichtigen. Ihr Wohnhaus liege ca. 400 m Luftlinie vom Veranstaltungsort entfernt, weshalb davon auszugehen sei, dass ohnehin nur eine stark verminderte Geräuscheinwirkung bei ihr ankomme.

Besucherzahl begrenzt und Veranstaltungsende um 22.00 Uhr

Des Weiteren sei die Anzahl der Besucher auf maximal 1000 pro Veranstaltung begrenzt. Die Veranstaltungen endeten alle spätestens um 22.00 Uhr – also vor Beginn der Nachtzeit – was zu einer deutlichen Verringerung der Immissionen ab diesem Zeitpunkt führen werde. Das Gelände werde bis spätestens 23.00 Uhr geräumt sein, wobei durch verkehrslenkende Maßnahmen sichergestellt werde, dass die Nachbarn auch nicht übermäßig durch den Abreiseverkehr belästigt würden. Nicht zuletzt würden sowohl vor Beginn als auch während der laufenden Veranstaltungen Lärmmessungen u.a. an ihrem Wohnhaus durchgeführt, um die Einhaltung der Lärmrichtwerte zu gewährleisten. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de

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