Strafbarer Gebrauch gefälschter Impfpässe
Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 25.01.2022
– 2 Cs 4106 Js 15848/21 –
Straferhöhung zwecks abschreckender Wirkung
Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen bei Strafzumessung berücksichtigt werden

Bei der Verurteilung wegen des strafbaren Gebrauchs von gefälschten Impfpässen, können ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Daher ist eine Straferhöhung zwecks Abschreckung zulässig. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Landstuhl Anfang des Jahres 2022 unter anderem darüber zu entscheiden, ob bei einer Verurteilung wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe zwecks Abschreckung die Strafe erhöht werden dürfe. Der Angeklagte hatte einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.
Zulässige Straferhöhung wegen Abschreckung
Das Amtsgericht Landstuhl entschied, dass bei der Strafzumessung ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung strafschärfend zu berücksichtigen sei. Bei der Generalprävention handele es sich bei der Strafhöhenbemessung um einen legitimen Strafzweck. Dessen Ziel sei es, durch die Härte der Strafe bei möglichen künftigen Tätern ein Gegengewicht zu der Versuchung oder Neigung zu schaffen, Gleiches oder Ähnliches wie der Angeklagte zu tun.
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