Landgericht Koblenz Urteil vom 25.03.2025

Schadenersatz bei Verpassen des Fluges wegen zu langandauernder Sicher­heits­kon­trolle.

Fluggast muss als Vorlauf die entsprechenden zeitlichen Empfehlungen des Flugha­fen­be­treibers und der Flugge­sell­schaft einhalten

©seppspiegl

Kann ein Fluggast Schadensersatz verlangen, wenn er wegen einer aus seiner Sicht zu langandauernden Sicher­heits­kon­trolle seinen Flug verpasst? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Entschä­di­gungs­an­spruch nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs geltend unter Berufung auf eine mangelhafte Abfertigung seines Fluges vom 13.05.2023 an der Sicher­heits­kon­trolle auf dem Flughafen Hahn.

Kläger war um 4.00 Uhr am Flughafen – der Flug startete um 5.45 Uhr

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki für den 13.05.2023. Der Flug sollte um 5.45 Uhr abheben, gegen 04.00 Uhr fanden sich der Kläger und seine Ehefrau am Flughafen Hahn ein. Nach Aufgabe des Gepäcks begaben sie sich umgehend zur Handgepäck- und Perso­nen­kon­trolle. Die dortige Kontrolle dauerte so lange, dass der Kläger und seine Ehefrau den Flug verpassten.

Abfertigung war langsam

Der Kläger bringt vor, aufgrund des Umstandes, dass zeitgleich ein weiterer Flug mit Passagieren abgefertigt worden sei, sei die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden, zudem sei die Sicher­heits­kon­trolle nicht ausreichend besetzt gewesen. Auch andere Passagiere hätten wegen der Wartezeit an der Sicher­heits­kon­trolle ihr Boarding versäumt. Eine frühere Ankunft am Flughafen hätte nichts genutzt, da die Sicher­heits­schleusen zuvor nicht geöffnet gewesen seien. Er verlange daher den Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Kläger hielt die zeitlichen Vorgaben für das vorzeitge Erscheinen am Flughafen nicht ein

Die Beklagte bringt vor, der Anspruch bestehe bereits nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers nicht. Die Zeit zwischen dem Erreichen des Flughafens (4.00 Uhr) und dem Start des Fluges (5.45 Uhr) habe lediglich 1 Stunde und 45 Minuten betragen. Nach den Empfehlungen annähernd sämtlicher Flugge­sell­schaften und des Betreibers des Flughafens Hahn sollten sich die Fluggäste jedoch 2-3 Stunden vor planmäßigem Abflug am Flughafen einfinden. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu irgendwelchen Rückstaus von Passagieren gekommen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Abfertigung der Fluggäste nur langsam und schleppend vorgenommen worden sei und die Sicher­heits­kon­trollen mangelhaft durchgeführt worden seien.

Landgericht Koblenz weist die Klage ab

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Entschä­di­gungs­an­spruch besteht schon dem Grunde nach nicht, da der Kläger schon nicht substantiiert und schlüssig zu dem Vorliegen eines Sonderopfers vorgetragen habe.

Richter: Kein Sonderopfer

Ein Sonderopfer liege dann vor, wenn der Passagier rechtzeitig zur Sicher­heits­kon­trolle erscheint, diese jedoch wegen der Wartezeit nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird. An einem entschä­di­gungs­pflichtigen Sonderopfer fehle es hingegen, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er nicht rechtzeitig zur Sicher­heits­kon­trolle erscheint und deshalb die Kontrolle nicht mehr vor Abschluss des Boardings passieren kann. In diesem Zusammenhang – also bei der Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit des Eintreffens des Passagiers – komme es auch auf die Empfehlungen des Flugha­fen­be­treibers und die Vorgaben der Flugge­sell­schaft an.

Der Kläger habe sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2-3 Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen Hahn eingefunden hat, sondern nur 1 Stunde und 45 Minuten davor und in dieser Zeit auch noch das Gepäck aufgeben müssen.

Kläger erfüllt mit pauschaler Behauptung der „schleppenden Abfertigung“ nicht seine Beweislast

Es werde lediglich pauschal vom Kläger behauptet, die Abfertigung der Fluggäste sei nur „langsam und schleppend“ erfolgt, die Sicher­heits­kon­trolle sei nicht „nicht ausreichend“ mit Personal besetzt und zudem die Sicher­heits­schleusen zuvor nicht geöffnet gewesen. Dies genüge nicht den Bewei­san­for­de­rungen und sei nicht bewiesen. Der Kläger trage hierfür die Beweislast.

Das beklagte Land habe insoweit unbestritten vorgetragen, dass am betreffenden Morgen des 13.05.2023 drei Kontrollspuren für die beiden Flüge um 5.45 Uhr eingesetzt gewesen seien, was auch in den Wochen davor und danach so gehandhabt worden sei, ohne dass es dabei jeweils dazu gekommen sei, dass ein Passagier seinen Flug nicht rechtzeitig hätte erreichen können. In diesem Zusammenhang genüge der Kläger seiner Darlegungslast nicht dadurch, wenn er vorträgt, auch weitere Fluggäste hätten am 13.05.2023 den gleichen Flug nicht erreicht. Selbst wenn das nämlich zutreffen sollte, lasse dies vor dem Hintergrund des Vorgesagten nicht den Schluss auf einen dem beklagten Land vorzuwerfenden Organi­sa­ti­o­ns­mangel zu. Es sei nämlich nicht bekannt, wann die betreffenden anderen Passagiere sich am 13.05.2023 am Flughafen bzw. an der Sicher­heits­kon­trolle eingefunden haben und weshalb diese – wie behauptet – ihren Flug verpasst haben.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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