Unerwünschtes Urlaubssouvenir: Ein Knöllchen aus dem Ausland. ©adac

Seit 2010 können Strafen aus fast allen EU-Staaten in Deutschland vollstreckt werden. Wir empfehlen, Bußgeldbescheide aus dem Ausland auf Plausibilität zu prüfen und danach gegebenenfalls zügig zu bezahlen. Bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden, Zweifeln oder Missverständnissen sollten Sie juristische Hilfe in Anspruch nehmen.

Sie sind die unbeliebtesten Souvenirs aus den Ferien: Knöllchen für Verkehrssünden wie falsches Parken oder zu schnelles Fahren im Urlaubsland. Viele Verkehrsverstöße werden im Ausland teilweise deutlich härter bestraft als hierzulande. Ein Beispiel: Wer 20 km/h schneller unterwegs ist als erlaubt, kommt in Deutschland mit bis zu 35 Euro Verwarnungsgeld davon. In Italien werden mindestens 170 Euro fällig, in Norwegen sogar mindestens 420 Euro. 

Wir empfehlen, Bußgeldbescheide aus dem Ausland nicht zu ignorieren, zu prüfen und gegebenenfalls zügig zu begleichen. Die Sache – wie früher üblich – einfach auszusitzen, ist keine gute Idee: Seit dem Jahr 2010 können Strafen aus fast allen EU-Staaten auch hierzulande vollstreckt werden. 

Ab 70 Euro muss gezahlt werden

In Deutschland werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro vollstreckt (Strafen aus Österreich schon ab 25 Euro). Diese Grenze gilt für das Bußgeld zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten, sodass auch Strafen, die deutlich unter 70 Euro liegen, geahndet werden können. Eingetrieben werden grundsätzlich nur Geldbeträge: Ein im Ausland fälliges Fahrverbot ist ausschließlich im jeweiligen Land durchsetzbar. Auch Punkte in Flensburg gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland nicht.

Die EU-Staaten sind unterschiedlich konsequent, wenn es um die Vollstreckung der Bußgelder geht. Während zum Beispiel die Niederlande Bußgelder in Deutschland grundsätzlich durch das zuständige Bundesamt für Justiz eintreiben lassen, sind andere Länder zurückhaltender. Griechenland hat dagegen als einziges EU-Land den entsprechenden „EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung“ noch gar nicht umgesetzt. Eine Vollstreckung von griechischen Bußgeldern findet daher hierzulande noch nicht statt.

Bußen bleiben vollstreckbar

Dennoch lohnt es sich, freiwillig zu bezahlen: Reisenden, die Bußgeldbescheide aus dem Ausland offen haben, droht möglicherweise beim nächsten Urlaub im selben Land eine böse Überraschung. Denn rechtskräftige Bußen bleiben weiterhin vollstreckbar und verjähren in Italien zum Beispiel erst nach fünf Jahren, in Spanien nach vier Jahren. Zu einer späteren Vollstreckung der Buße im Ausland kann es beispielsweise dann kommen, wenn Urlauber bei einer Verkehrskontrolle überprüft werden. Auch bei der Passkontrolle am Flughafen des Ziellandes können säumige Zahler auffallen.

Bei zügiger Bezahlung der Geldbuße gewähren viele Länder teils hohe Rabatte. Je nach Land und Art des Verkehrsverstoßes sind bis zu 50 Prozent Nachlass möglich. Besonders großzügig zeigen sich Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und Spanien. 

Bei fehlerhaften Bescheiden und Fragen: Hilfe suchen

Bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden, Zweifeln oder Missverständnissen raten wir, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen und – gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts im Urlaubsland – Einspruch einzulegen. Das betrifft beispielsweise Forderungen für Parkverstöße in Kroatien, die ein Notar aus dem kroatischen Pula verschickt. Bei ausstehenden Parkgebühren von 10 bis 40 Euro verlangt er bis zu 350 Euro – unter anderem für Rechtsverfolgungskosten. Der EuGH hat kürzlich festgestellt, dass kroatische Notare hierzu nicht befugt sind.

Grundsätzlich skeptisch sollten Autofahrer gegenüber Bußgeldforderungen von privaten Inkassobüros sein. Diese Unternehmen verweisen in ihren Schreiben zwar häufig auf den EU-Rahmenbeschluss, dieser hat jedoch nur für Behörden Bedeutung.

www.adac.de

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