Wandfeuchtigkeit einer im Souterrain gelegenen Wohnung eines Altbaus als Sachmangel
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2024
– V ZR 79/23 –
Fehlende Eignung zur vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Verwendung
Bei Wandfeuchtigkeit einer im Souterrain gelegenen Wohnung eines Altbaus fehlt es an der Eignung zur vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Verwendung, so dass ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 kam es über zwei Wohnungen in einem Altbau in Nordrhein-Westfalen zu einem Kaufvertrag. Die Wohnungen lagen im Souterrain des Gebäudes. Wegen Vorliegens von Wandfeuchtigkeit beanspruchten die Käufer von den Verkäufern Schadensersatz. Sie hielten die Wohnungen für mangelhaft. Da die Verkäufer sich weigerten Schadensersatz zu leisten, erhoben die Käufer Klage.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln verneinten das Vorliegen eines Sachmangels und wiesen die Schadensersatzklage daher ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entsprechen die Wohnungen der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit eines im Jahr 1904 errichteten Gebäudes. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.
Bundesgerichtshof bejaht Vorliegen eines Sachmangels wegen Wandfeuchtigkeit
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Die Wandfeuchtigkeit stelle einen Sachmangel dar. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des Senats zu Kellerräumen in Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel begründet. Vorliegend gehe es aber nicht um Kellerräume, sondern um als Wohnungen verkaufte Räumlichkeiten im Souterrain eines Wohngebäudes.
Käufer kann Trockenheit von Souterrainwohnung erwarten
Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung einer Souterrainwohnung sei das Wohnen, so der Bundesgerichtshof, weshalb der Käufer regelmäßig erwarten dürfe, dass die Wohnung trocken ist, auch wenn sie in einem Altbau gelegen ist. Die vertragsgemäße Verwendung stimme mit der üblichen Verwendung überein. Als Wohnung verkaufte Räume im Souterrain eines Altbaus, die bei Gefahrübergang erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, seien regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft.
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