Amtsgericht München, Urteil vom 31.01.2023
– keine Angaben –

Klimaschutz kein Rechtfertigungsgrund für Begehung von Straftaten

Am Amtsgericht München wurden in einem beschleunigten Verfahren drei Klimaaktivisten wegen Sitz­blockade­aktionen am Münchener Stachus wegen gemeinschaftlicher Nötigung in zwei Fällen zu Geldstrafen in Höhe von jeweils 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

Klimaaktivisten haben sich auf der Straße festgeklebt

Die Aktivisten hatten sich am 03.11.2022 gegen 10.30 Uhr sowie wiederholt gegen 18.45 Uhr mit weiteren Aktivisten an „Klebeaktionen“ am Münchener Stachus beteiligt. Dabei nahmen die Aktivisten jeweils billigend in Kauf, dass Verkehrsteilnehmer zum Anhalten gezwungen waren und sich ein erheblicher Rückstau bildete. Erst gegen 13.10 Uhr bzw. 23.50 Uhr konnte sich der Verkehr nach Entfernung der festgeklebten Aktivisten auf den blockierten Fahrbahnen wieder in Bewegung setzen. Infolge der Blockadeaktionen erfolgte am 04.11.2022 die Anordnung des polizeilichen Präventivgewahrsams der Aktivisten für mehrere Tage.

Motive des Klimaschutzes kein Rechtfertigungsgrund

Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass Motive des Klimaschutzes keinen Rechtfertigungsgrund für die Begehung von Straftaten darstellen: Sitzblockaden haben keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gefahr eines Klimawandels nicht anders als durch die Begehung von Straftaten abgewendet werden könnte. Zur Einwirkung auf den politischen Meinungsprozess sind die Wahrnehmung der Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, das Petitionsrecht und das Recht auf Bildung politischer Parteien gewährleistet. Weitere Klimaaktivisten wurden am Amtsgericht München wegen der Nötigungshandlungen vom 03.11.2022 in einem beschleunigten Verfahren vom 30.11.2022 ebenso zu Geldstrafen in mittlerer dreistelliger Höhe verurteilt. Die Verfahren sind nicht rechtskräftig.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de

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