Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 24.08.2026

Diffe­ren­zierende Grundsteuer-Hebesätze in der Stadt Krefeld rechtswidrig

Die Stadt Krefeld hat die Eigentümerin eines Nicht­wohn­grund­stücks für das Jahr 2025 zu Unrecht unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 995 v.H. zu Grundsteuern in Höhe von knapp 3000 Euro herangezogen. Das hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und den angefochtenen Grund­steu­er­be­scheid aufgehoben.

Das Gericht hat damit seine bereits in einem früheren Verfahren vertretene Rechts­auf­fassung bestätigt. Danach darf das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich von der Möglichkeit diffe­ren­zie­render Hebesätze für Wohn- und Nicht­wohn­grund­stücke Gebrauch machen, um Gemein­wohl­belange, wie etwa die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. Die konkrete Ausgestaltung der Hebesätze in der Stadt Krefeld – 506 v.H. für Wohngrundstücke und 995 v.H. für Nicht­wohn­grund­stücke – ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Stadt hat bei der Ausgestaltung der Hebesatz­re­gelung – so das Gericht – den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt. Denn die Regelung lässt unberück­sichtigt, dass auch gemischt-genutzte Grundstücke die als sogenannte Nicht­wohn­grund­stücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden (bis zu 80 %).

Unwirksamkeit der Satzungs­re­gelung wegen fehlerhafter Typisierung

Diese unter­schiedliche Behandlung von tatsächlicher Wohnnutzung lässt sich angesichts des Ausmaßes der Ungleich­be­handlung in Höhe von 96,64 % auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Angesichts dessen hält das Gericht wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nicht­wohn­grund­stücke in der Satzung der Stadt Krefeld für rechtswidrig und unwirksam.

Rechtliche Wirkung des Urteils

Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Mit dem Urteil wurde allein der zwischen den Beteiligten in Streit stehende Grund­steu­er­be­scheid und nicht die Grund­steu­er­satzung der Stadt Krefeld (teilweise) aufgehoben. Dies wäre allenfalls als Folge eines vor dem Oberver­wal­tungs­gericht zu führenden Normen­kon­troll­ver­fahrens möglich.

Gegen das Urteil der Kammer vom 10. März 2026 in Bezug auf die Hebesätze der Stadt Hilden ist inzwischen ein Berufungs­ver­fahren bei dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)