Keine Einbürgerung eines IS-Unterstützers
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16.05.2022
– 9 K 1741/17 –
Unterstützungshandlungen begannen bereits im Zeitraum vor der Einbürgerung
Das Verwaltungsgericht Aachen hat, entschieden, dass die Rücknahme der Einbürgerung eines IS-Unterstützers rechtmäßig gewesen sei.
Dem inzwischen 31-jährigen, in Deutschland geborenen Kläger wurde im Mai 2012 die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen. Er war bereits zu diesem Zeitpunkt Mitglied der in Euskirchen ansässigen muslimischen Gruppierung „DAWA EU“. Im Februar 2013 reiste er nach Syrien, wo er sich zunächst der Jabhat al Nusra (JaN) und sodann der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG) anschloss und an Kampfhandlungen teilnahm. Er wurde deswegen 2019 vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Kreis Euskirchen nahm im März 2017 – nachdem der Kläger nach Deutschland zurückgekehrt war – die Einbürgerung zurück. Hiergegen richtete sich die Klage.
Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Einbürgerung des Klägers sei durch arglistige Täuschung erwirkt worden. Er habe entgegen seiner Angaben im Einbürgerungsverfahren bereits zu dieser – für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einbürgerung maßgeblichen – Zeit Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Als Mitglied von „DAWA EU“ habe er eine salafistische Ideologie vertreten. Er habe an Koranverteilungen teilgenommen, der Gruppierung eine Internetseite zur Verfügung gestellt, die teils auf verfassungswidrige Vereinigungen verlinkt habe, an Personen bzw. Vereinigungen, die eine salafistische Ideologie vertreten, gespendet und Vorträgen radikal-islamischer Redner beigewohnt.
Abkehr vom Salafismus nicht glaubhaft gemacht
Der Salafismus sei nach den vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden eine besonders radikale islamistische Bewegung in Deutschland, die in den Verfassungsschutzberichten als bundesweites Beobachtungsobjekt ausgewiesen seien. Der Kläger habe im Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht, sich von seiner radikalislamischen und salafistischen Einstellung abgewandt zu haben.
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