In Erbschaftsfragen sollten Sie sich an das Nachlassgericht wenden ©istock.com/Peopleimages

Der Tod eines geliebten Mitmenschen trifft immer mitten ins Herz. Meist bleibt aber keine Zeit für Trauer, denn für die Hinterbliebenen gilt es so einiges zu organisieren. Viele lästige Formalitäten gilt es nicht nur für die Bestattung selbst zu klären. Es folgt eine chronologische Empfehlung, damit Sie keine wichtigen Dokumente oder Aufgaben vergessen, die Todesbescheinigung, Sterbeurkunde und den Nachlass des Verstorbenen betreffen, damit die Trauerzeit nicht zusätzlich noch von bösen Überraschungen im Bürokratiedschungel Deutschland überschattet wird.

Der Papierkram

Die Sterbeurkunde bescheinigt den Ort und den Zeitpunkt des Todes. Sie ist das erste, worum sich Angehörige kümmern sollten. Diese muss beim Standesamt im Zuge der Mitteilung des Todesfalls beantragt werden. Hier sollten gleich ausreichend Kopien angefertigt werden, da sie für die Kündigung von nicht weiter benötigten Verträgen und die Abwicklung der Bankgeschäfte im Namen des Verstorbenen von Nöten sind.

Einige Verträge können aber selbst nach einem Ableben weiterlaufen, da der gesamte Haushalt von ihnen abhängig ist. Dazu gehören Strom- beziehungsweise Internetanschluss genauso, wie das Abo einer Tageszeitung. Einen guten Überblick hierfür kann eine Betrachtung der Zahlungsströme vom Konto des Verstorbenen liefern. Ein Todesfall dient bei „höchstpersönlichen Rechtsgeschäften“ als außerordentlicher Kündigungsgrund. Alle anderen Verträge laufen weiter und gehen auf die Erben über.

Auch sollte die Meldung an die Lebensversicherung innerhalb von spätestens drei Tagen erfolgen, da sonst Leistungen verweigert werden können. Lebens- und Krankenversicherungen enden automatisch. Hier ist nur eine Abmeldung nötig, in Zuge dessen die Versichertenkarte zurückgegeben wird.

Das Erbe

Die Sterbeurkunde muss beim Standesamt beantragt werden ©istock.com/nobtis

In Erbschaftsfragen sollten Sie sich an das Nachlassgericht wenden. Nachdem Sie dort das Testament eingereicht haben, erhalten Sie einen Erbschein. Dies ist ein amtliches Dokument, welches den jeweiligen Erben ihren Anteil ausweist. Sollte ein notariell beglaubigtes Testament oder ein Erbvertrag vorliegen, tritt dies an die Stelle des Erbscheins. Doch ein Erbe ist nicht gleichbedeutend mit dem Übernehmen von Wertgegenständen um Haus und Hof. Genauso gut könnte der Verstorbene enorm verschuldet sein. In diesem Falle würde ein Erbe bedeuten, sowohl die Wertgegenstände, als auch die Schulden (einschließlich rückständige Mieten oder laufende Kredite) des Verstorbenen zu übernehmen.

In solch einem Fall kann das Erbe ausgeschlagen werden. Die Rechnung ist relativ simpel; übersteigen die Schulden die vorhandenen Werte, wird in der Regel die Erbschaft ausgeschlagen. Um diese Möglichkeit wahrzunehmen, gilt es innerhalb der sechswöchigen Frist das Nachlassgericht darüber zu informieren. Allerdings gilt zu beachten, dass bei einem Ausschlagen des Erbes nichts aus dem Nachlass des Verstorbenen an den Erben gehen darf – nicht einmal alte Fotoalben oder Ähnliches. Die Kosten für das Verzichten der Erbansprüche kostet eine einmalige Bearbeitungsgebühr von circa 30€. Wenn alle potenziellen Erben auf Ihre Anteile verzichten, fällt das Erbe in die Hände des Staates. Dieser erhält jedoch ausschließlich die positiven Vermögensgegenstände. Noch ausstehende Verbindlichkeiten verfallen in diesem Falle und mit ihnen jegliche Forderungen von Gläubigern.

Ganz gleich, für welche Variante Sie sich entscheiden und was für Schritte nun auf Sie zukommen, die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Erbschaft finden sie im Ratgeber der Trauerfall-Vorsorge Monuta, damit sie sich in solch schwerer Phase den Kopf frei haben und sich auf das wirklich Wesentliche konzentrieren können.

Sepp Spiegl

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