So richten Sie Ihren Freistellungsauftrag richtig ein
von Vivien Rottka
Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen sind für viele Sparerinnen und Sparer zusätzliche Einnahmen. Steuerlich zählen sie zu den Kapitalerträgen. Damit auf diese Erträge nicht ab dem ersten Euro Steuern anfallen, gibt es
den Sparerpauschbetrag. Ihre Bank berücksichtigt diesen Freibetrag jedoch nur, wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Was ist ein Freistellungsauftrag? Ein Freistellungsauftrag ist Ihre Anweisung an die Bank, Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe ohne Steuerabzug auszuzahlen.
Was sind Kapitalerträge?
Kapitalerträge sind Einkünfte aus Geldvermögen. Typische Beispiele sind:
- Zinsen (zum Beispiel aus Tagesgeld oder Festgeld),
- Dividenden (zum Beispiel aus Aktien oder Fonds),
- Gewinne aus Wertpapierverkäufen.
Pro Person bleiben dank des Freistellungsauftrags Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro im Jahr steuerfrei. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden, sind es 2.000 Euro. Liegen die Erträge darüber, fällt in der Regel Abgeltungsteuer an (25 Prozent), zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Gut zu wissen: Banken führen die Abgeltungsteuer grundsätzlich automatisch ab. Ohne Freistellungsauftrag betrifft das auch Kapitalerträge, die eigentlich noch innerhalb des Freibetrags liegen würden. Wer Geld bei mehreren Banken angelegt hat, kann den Freibetrag auch aufteilen. Entscheidend ist dabei, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge insgesamt nicht über 1.000 Euro (oder 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) liegt. Das bedeutet: Wenn bei einer Bank 700 Euro freigestellt sind, bleiben von 1000 Euro Sparerpauschbetrag für weitere Institute zusammen nur noch 300 Euro übrig.
So erteilen Sie den Freistellungsauftrag
In der Praxis richten Sie den Freistellungsauftrag über das Onlinebanking oder per Formular ein. So gehen Sie vor:
- Höhe des möglichen Ertrags festlegen, der bei dieser Bank steuerfrei bleiben soll
- Steuer-ID eintragen, weil der Auftrag sonst in der Regel nicht wirksam ist
- Auftrag absenden und die Bestätigung am besten speichern.
Der Freistellungsauftrag gilt ab dem 1. Januar eines Jahres und bleibt bestehen, bis er geändert oder widerrufen wird – Sie müssen ihn also nicht jedes Jahr neu einrichten. Je nach Bank kann er aber auch nur für ein einzelnes Kalenderjahr erteilt werden.
Sparer-Pauschbetrag sinnvoll verteilen
Wenn der Freibetrag unpassend verteilt ist, entstehen viele unnötige Steuerabzüge. Denn dann kann es passieren, dass die Abgeltungsteuer von einer Bank abgeführt wird, obwohl bei einer anderen Bank ein Teil des Freibetrags „ungenutzt“ bleibt. Sinnvoll ist deshalb, die Freistellung so zu setzen, dass sie möglichst gut zu den erwarteten Erträgen passt. Bei schwankenden Erträgen (etwa bei Dividenden oder Verkaufsgewinnen) hilft ein kurzer Blick auf die Werte aus dem Vorjahr.
Freistellungsauftrag vergessen?
Wenn kein Freistellungsauftrag hinterlegt war, ist das kein endgültiger Nachteil. Zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer lässt sich meist über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Dafür stellt die Bank in der Regel eine Steuerbescheinigung aus. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann außerdem eine Günstigerprüfung sinnvoll sein: Dann prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz günstiger wäre und erstattet gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuer.
Was passiert bei zu hohen Freistellungsaufträgen?
Wer Freistellungsaufträge bei mehreren Banken erteilt, sollte die Gesamtsumme im Blick behalten. Liegt sie über dem zulässigen Freibetrag, kann das Finanzamt zu viel freigestellte Beträge nachträglich besteuern. Daher lohnt es sich, Freistellungsaufträge regelmäßig zu prüfen und bei Änderungen der Geldanlage zeitnah anzupassen.
Die Vorabpauschale verstehen – und mit einem Freistellungsauftrag gut vorbereitet sein
Im Januar 2026 dürfte die Vorabpauschale für Investmentfonds viele Anlegerinnen und Anleger wieder überrascht haben – und das, obwohl sie bereits seit 2018 Bestandteil der Investmentsteuer in Deutschland ist.
Die Berechnung der Vorabpauschale basiert allerdings auf dem sogenannten Basiszins, der in der Vergangenheit oft im negativen Bereich lag. Daher wurde die Vorabpauschale erst wieder Anfang 2024 für das Vorjahr, also das Jahr 2023, erhoben. Doch was ist die Vorabpauschale und wie funktioniert sie? In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten sollten.
Wann fällt bei Fonds eine Vorabpauschale an?
Die Vorabpauschale greift immer dann, wenn Ihre Fondsanteile im Wert gestiegen sind, selbst wenn keine Ausschüttung an Sie erfolgt ist. Das bedeutet, dass auch Kapitalerträge, die innerhalb des Fonds wieder angelegt (thesauriert) werden, nicht unversteuert bleiben. Diese Regelung betrifft zwar vor allem thesaurierende Fonds, aber auch bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale fällig, falls die Ausschüttungen geringer ausfallen als die berechnete Vorabpauschale. So wird sichergestellt, dass Erträge nicht über viele Jahre aufgeschoben und unversteuert bleiben, bis Sie Ihre Fondsanteile verkaufen.
So wird die Vorabpauschale berechnet
Die Vorabpauschale wird als fiktiver Ertrag berechnet und gilt für alle Arten von Investmentfonds, unabhängig vom Risikoprofil oder der erwarteten Rendite. Dieser fiktive Ertrag setzt sich aus dem Basiszins und dem Wert Ihrer Fondsanteile zu Jahresbeginn zusammen. Der Basiszins wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt und orientiert sich an der langfristigen Rendite von Bundesanleihen.
Wichtig: Die Vorabpauschale selbst ist nicht die zu zahlende Steuer. Vielmehr stellt sie als fiktiver Ertrag die Bemessungsgrundlage dar, auf die die Abgeltungsteuer erhoben wird. Auf die ermittelte Vorabpauschale wird dann die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben.
Wird die Vorabpauschale bei einem Verkauf verrechnet?
Verkaufen Sie Ihre Fondsanteile gewinnbringend, wird die bereits gezahlte Vorabpauschale bei der Steuerberechnung auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Das heißt: Der Betrag, den Sie bereits durch die Vorabpauschale versteuert haben, wird berücksichtigt. Dieser Betrag wird bei einem späteren Verkauf von der zu zahlenden Steuer auf den Verkaufsgewinn abgezogen. Es kommt also nicht zu einer Doppelbesteuerung. Wenn Sie Ihre Fondsanteile verkaufen und dabei Verluste machen, wird die zuvor durch die Vorabpauschale gezahlte Steuer nicht zurückerstattet. Das bedeutet: Selbst wenn der Fonds nach der Besteuerung an Wert verliert oder Sie sogar einen Verlust verzeichnen, bleibt die bereits gezahlte Steuer bestehen. Auch während der Haltezeit gilt dies: Sie können in einem Jahr Vorabpauschalen zahlen, wenn der Fonds gut läuft, doch selbst wenn der Fonds in den Folgejahren an Wert verliert, erfolgt keine Rückerstattung der bereits gezahlten Steuern.
Freistellungsauftrag nutzen
Berücksichtigen Sie bei der Erteilung Ihres Freistellungsauftrags die Vorabpauschale. Ist diese durch den Freistellungsauftrag abgedeckt, zahlen Sie auf die fiktiven Erträge keine Steuern. Erst wenn Ihre Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, werden Steuern fällig. Mit einem Freistellungsauftrag weisen Sie Ihre Bank an, Kapitalerträge bis zur Höhe des erteilten Sparer-Pauschbetrags von derzeit maximal 1.000 Euro pro Jahr gutzuschreiben. Auf diesen Freibetrag wird dann keine Abgeltungsteuer erhoben.
NV-Bescheinigung für Kapitalerträge
Wer aufgrund geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlt, unterliegt generell nicht der Abgeltungsteuer und kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, beantragen. Derzeit beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro pro Jahr (zuzüglich des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 36 Euro). Liegt Ihrer Bank eine solche Bescheinigung vor, kann sie Zinszahlungen und andere Kapitalerträge – so auch die fiktiven Erträge aus der Vorabpauschale – in voller Höhe ohne Steuerabzug berücksichtigen. Die NV-Bescheinigung kann insbesondere von Nutzen sein, wenn Sie den Sparer-Pauschbetrag bereits überschritten haben. Einen Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung, die in der Regel drei Jahre gültig ist, erhalten Sie als Vordruck bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf den Webseiten der Finanzverwaltung.
Quelle: https://bankenverband.de/



