Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 28.02.2023
– 9 C 255/22 –

Unwirksamkeit einer vorgeschobenen Eigen­bedarfs­kündigung

© Tomasz Mikołajczyk auf Pixabay.com

Eine vorgeschobene Eigen­bedarfs­kündigung ist unwirksam. Dies ist etwa der Fall, wenn während eines laufenden Streits über eine Mieterhöhung eine Eigen­bedarfs­kündigung ausgesprochen wird. Ein echtes Interesse an einer Eigennutzung ist in einem solchen Fall nicht anzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Görlitz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Görlitz befand sich mit ihrer Vermieterin seit 2015 in einem Rechtsstreit über eine Mieterhöhung. Inzwischen befand sich der Fall in zweiter Instanz beim Landgericht Görlitz. Nach einem hitzigen Telefonat der Mieterin mit dem Ehemann der Vermieterin sprach die Vermieterin im September 2021 eine Eigenbedarfskündigung aus. Sie gab an, die Wohnung ihrer Tochter überlassen zu wollen, da sie in Görlitz eine Arbeitsstelle aufnehmen wollte. Im Kündigungszeitraum waren in dem Haus drei weitere etwa gleichgroße Wohnungen frei. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht, so dass die Vermieterin Räumungsklage erhob.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Görlitz entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei.

Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung wegen fehlendem Eigennutzungsinteresse

Nach Auffassung des Amtsgerichts liegen ausreichend Indizien vor, die darauf schließen lassen, dass die Vermieterin kein echtes Interesse an der Nutzung der Wohnung für den Eigenbedarf ihrer Tochter hat, sondern dass sie auf unlautere Weise versucht, unter dem Vorwand des Eigenbedarfs die Mieterin, die sich einer Mieterhöhung widersetzt, loszuwerden.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de

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