Zumutbarer Katzenlärm in hellhörigem Haus
Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 18.10.2023
– 4 C 1/22 –
Trittschallschutz entspricht Standard zur Zeit der Errichtung des Hauses
Entspricht der Trittschallschutz in einer Wohnung den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses, so ist Katzenlärm grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 erhob die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau Klage gegen die Vermieterin. Die Mieterin beschwerte sich über Katzenlärm zur Nachtzeit aus der über ihr liegenden Wohnung. Es sei minutenlanges Jagen und Galoppieren zu hören. Zudem poltern Gegenstände zu Boden. Der alleinstehende Nachbar hielt in seiner 50 qm großen Wohnung zwei Katzen. Zudem handelte es sich um hellhöriges Haus, bei dem der Trittschallschutz aber den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses entsprach.
Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Mietminderung wegen Katzenlärms
Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe weder ein Anspruch auf Mängelbeseitigung noch auf Mietminderung zu. Denn der Katzenlärm stelle keinen Mietmangel dar. Er sei als üblich hinzunehmen. Komme es zu Geräuschen, weil Gegenstände in einer Wohnung herunterfallen oder Katzen herumspringen, so gehöre dies zur normalen Wohnnutzung. Zudem sei das Halten von zwei Katzen in einem Singlehaushalt in einer 50 qm großen Wohnung gerade in einer Großstadt wie Berlin sozialadäquat.
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