Fahrraddiebstahl aus Zweitwohnung
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.03.2023
– 3 O 236/22 –
Trotz Außenversicherungsschutz greift Hausratversicherung nicht
Kein Außenversicherungsschutz bei Diebstahl aus einer Zweitwohnung
Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass der Diebstahl eines Fahrrads aus einer Zweitwohnung nicht von der Hausrat-Außenversicherung abgedeckt wird.
Im vorliegenden Fall meldete ein Kläger seiner Versicherung den Diebstahl seines teuren Fahrrads, aus dem Keller seiner Zweitwohnung in Baden-Württemberg. Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung, da der Diebstahl aus einer Zweitwohnung nicht im Rahmen des Versicherungsschutzes liege. Der Kläger argumentierte vergeblich mit dem üblichen Außenversicherungsschutz von Hausratversicherungen, der vorübergehenden Verlust von Sachen außerhalb der regulären Wohnadresse deckt.
Hausrat-Außenversicherung schließt Zweitwohnungen nicht ein
Die Hausratversicherung verweigerte den Versicherungsschutz nach Auffassung des LG zu recht, weil der Radbesitzer die Versicherung nur für seine Hauptwohnung besaß. Außerhalb dieser Hauptwohnung befindliche Sachen waren lediglich über einen sogenannten „Außenversicherungsschutz“ abgedeckt. Eine gesonderte Hausratversicherung für die Zweitwohnung, ein möbliertes Appartement, in dem er sich üblicherweise werktags aufhielt, hatte der Biker nicht abgeschlossen. Das LG hat in ihrer Entscheidung klargestellt, dass eine Außenversicherung nur Gegenstände in Zweitwohnungen umfasst, die eigentlich in der Hauptwohnung ihren Platz haben und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden. Als Erweiterung des grundsätzlich an den Versicherungsort gebundenen Versicherungsschutzes sei es dagegen nicht ihr Sinn und Zweck, Gegenstände zu versichern, die üblicherweise in der Zweitwohnung aufbewahrt werden. Weil der Mann sein Fahrrad hauptsächlich im Keller der Zweitwohnung abgestellt hatte und nur in mehrwöchigen Urlaubszeiten mit nach Hause nahm, gehört es nicht zum versicherten Hausrat, der tatsächlich nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung verbracht worden sei, so das LG. Der Radfahrer blieb deshalb auf dem gesamten Diebstahlsschaden seines knapp 5.000 Euro teuren Fahrrads sitzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.