Am 1.7.2024 sind die Diäten „mal wieder gestiegen“. Grund genug, einmal zu schauen, wie hoch die Diäten eines Bundestagsabgeordneten eigentlich sind? Und steigen die Diäten wirklich jedes Jahr oder können sie auch sinken?

Blick in den den Plenarsaal des Bundestages in Berlin. ©seppspiegl

Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages hat nach Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf eine angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Diese den Bundestagsabgeordneten zukommende Aufwandsentschädigung wird allgemein als Diäten bezeichnet. Die Bezahlung der Bundestagsabgeordneten in Deutschland ist ein Thema, das häufig in der öffentlichen Diskussion steht. Transparenz und Verständnis für die Zusammensetzung der Vergütungen sind wichtig, um nachvollziehen zu können, wie sich die Bezüge der Abgeordneten zusammensetzen und welche zusätzlichen Leistungen sie erhalten.
Was ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages als Leistungen erhält, ist im Abgeordnetengesetz (AbgG) geregelt. Danach bekommt er neben einer Abgeordnetenentschädigung (§ 11 AbgG) noch eine sogenannte Amtsausstattung (§ 12 AbgG) sowie einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 27 AbgG). Beiträge zur Arbeitslosen- oder Rentenversicherung muss er nicht zahlen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass er auch keine Leistungen daraus erhält. Abgeordneten steht aber eine Pension zu.

Abgeordnetenentschädigung

Nach § 11 AbgG erhält ein Abgeordneter eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, dessen Höhe sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) orientieren soll. Tatsächlich erhalten die Abgeordneten seit dem 1. Juli 2024 eine Diät in Höhe von 11.227,20 Euro (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AbgG) monatlich. Dieser Betrag ist zwar von der Arbeitslosen- und Rentenversicherung befreit, muss aber versteuert werden. Bis zum 30.6.24 betrug die Abgeordnetenentschädigung 10.591,70 Euro monatlich. Demnach stiegen die Bezüge der Abgeordneten im Deutschen Bundestag am 1.  Juli 2024 um sechs Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Die Entschädigung erhöht sich zudem, wenn der Abgeordnete einen bestimmten Posten innehat. Dies gilt etwa für die Mitglieder des Parlamentspräsidiums sowie für die Fraktions- und Ausschussvorsitzenden. Die Zahlung einer solchen Funktionszulage ist aber umstritten. So führen die Kritiker an, dass damit die Freiheit und Gleichheit aller Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 GG) gefährdet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher nur zu den Funktionszulagen des Thüringer Abgeordnetengesetzes befasst. Eine Bindungswirkung für den Bund wird daher verneint. Die Verfassungsrichter hatten entschieden, dass die Zahlung einer Funktionszulage für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen und die Ausschussvorsitzenden gegen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgeordneten verstoße. Die Zulage für die Fraktionsvorsitzenden hielt es hingegen für zulässig (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.07.2000, Az. 2 BvH 3/91).

Steuerliche Behandlung

Die Abgeordnetenentschädigung unterliegt der Einkommenssteuer, genau wie ein normales Arbeitseinkommen. Abgeordnete müssen also einen Teil ihres Einkommens an den Staat abführen, was dazu beiträgt, dass ihre Netto-Einkünfte entsprechend geringer sind.

Kostenpauschale

Blick in den den Plenarsaal des Bundestages in Berlin. ©seppspiegl

Zur Abgeordnetenentschädigung kommt eine steuerfreie Aufwandspauschale als Teil der so genannten Amtsausstattung (§ 12 AbgG) hinzu. Diese Pauschale wird jährlich zum 1. Januar an die Lebenshaltungskosten angepasst und liegt aktuell bei 5.051,54 Euro monatlich. Die Abgeordneten müssen mit der Amtsausstattung alle Ausgaben bestreiten, die zur Ausübung des Mandates anfallen: vom Wahlkreisbüro über den zweiten Wohnsitz in Berlin bis hin zum Büromaterial im Wahlkreis sowie Kosten der Wahlkreisbetreuung. Einem Abgeordneten wird zudem ein Abgeordnetenbüro zur Verfügung gestellt.

Reisekosten – wenn ein Abgeordneter verreist

Entstehen einem Abgeordneten in Ausübung seines Amtes Reisekosten ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Dienstreise als Abgeordneten des Deutschen Bundestages handelt oder um eine Reise in Ausübung seines Mandats. Fährt der Abgeordnete in seinen Wahlkreis, so muss er diese Kosten selbst tragen und aus der Kostenpauschale bezahlen.

Allerdings erhält ein Abgeordneter von der Deutschen Bahn AG eine Netzkarte 1. Klasse und kann somit die Bahn kostenfrei nutzen (vgl. § 16 AbgG). Bis 2022 galt eine Vorgabe der Bundestagsverwaltung, dass diese Netzkarte (BahnCard 100 1. Klasse) nur für dienstliche Zwecke genutzt werden darf. Seit Ende 2022 gilt diese Beschränkung nicht mehr, so dass Abgeordnete die Karte auch für private Zwecke nutzen können, da die Verwendung der BahnCard ohnehin nicht überprüft werden könne. (Eine BahnCard 100 für die 1. Klasse kostet aktuell übrigens 7.714 Euro und ist ein Jahr gültig). Benutzt ein Abgeordneter im Inland für Mandatszwecke ein Flugzeug, den Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden ihm solche Kosten nur gegen Nachweis im Einzelfall vom Bundestag erstattet. Unternimmt der Abgeordnete eine Dienstreise, so trägt der Bundestag die Kosten. Es gilt insoweit nichts andres, als ob ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf Geschäftsreise schickt.

Abgeordnete können darüber hinaus den Fahrdienst des Deutschen Bundestages zu Dienstzwecken nutzen. Einen eigenen Dienstwagen haben sie allerdings nicht.

Der Fahrdienst des Deutschen Bundestages wird von der BwFuhrparkService GmbH  betrieben, die auch Mobilitätsdienstleister der Bundeswehr ist. Die Fahrbereitschaft für die Parlamentarier war dem Unternehmen aus Troisdorf (Nordrhein-Westfalen), an dem das Verteidigungsministerium 75,1 Prozent und die Deutsche Bahn AG 24,9 Prozent Anteile halten, im Jahr 2016 von der Bundestagsverwaltung übertragen worden. Zunächst hatte die BwFuhrparkService GmbH etwa 100 Fahrzeuge in Berlin eingesetzt, nach und nach wurde und wird der Fuhrpark für den Bundestag erweitert. Für die Durchführung der Mandatsfahrten für den Deutschen Bundestag hat die BwFuhrparkService GmbH im Jahr 2023 fünf Brennstoffzellen-Fahrzeuge sowie 40 rein batterie-elektrisch betriebene Fahrzeuge und 78 Dieselfahrzeuge genutzt.

Leistungen zur Altersvorsorge

Blick in den den leeren Plenarsaal des Bundestages in Berlin. ©seppspiegl

Bundestagsabgeordnete erhalten Leistungen zur Altersvorsorge, die als Altersentschädigung bezeichnet werden. Diese Altersentschädigung wird nach einer Mindestamtszeit von einem Jahr gewährt und erhöht sich mit der Dauer der Mandatsausübung. Nach einer Legislaturperiode von vier Jahren haben Abgeordnete Anspruch auf eine Rente, die bei etwa 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung pro Jahr liegt. Nach 27 Jahren im Bundestag (das entspricht 67,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung) ist die maximale Altersrente erreicht.

Zusätzliche Leistungen und Vergünstigungen

Neben den direkten finanziellen Bezügen gibt es weitere Vergünstigungen und Leistungen, die Bundestagsabgeordnete in Anspruch nehmen können:

  • Freifahrten: Abgeordnete können die Deutsche Bahn innerhalb Deutschlands kostenfrei nutzen. Dies erleichtert die Reise zwischen den Wahlkreisen und Berlin.
  • Büroausstattung: Abgeordnete erhalten finanzielle Mittel für die Ausstattung und den Betrieb ihrer Büros im Bundestag und im Wahlkreis. Dies umfasst Personal, Technik und sonstige Betriebskosten.
  • Mitarbeiterpauschale: Den Abgeordneten steht eine monatliche Pauschale von etwa 22.436 Euro zur Verfügung, um Mitarbeiter zu beschäftigen, die sie bei ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützen.

Nebeneinkünfte

Abgeordnete dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben und daraus resultierende Einkünfte behalten. Diese Nebeneinkünfte müssen jedoch, abhängig von ihrer Höhe, öffentlich gemacht werden, um Transparenz zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu vermeiden. In der Vergangenheit gab es Diskussionen über die Höhe und Transparenz solcher Nebeneinkünfte.

Aktuell betragen die Diäten für einen Abgeordneten 11.227,20 Euro Aufwandsentschädigung und 5.051,54 Euro Amtsausstattung. Die Diäten werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Das heißt nicht, dass die Diäten zwangsläufig steigen. Oft gab es auch schon Nullrunden. 2021 sind die Diäten sogar gesunken.

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