Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.11.2021
– 210 C 174/21 –

Vorliegen von verkappten Anschaffungskosten

Die Anmietkosten für Rauchwarnmelder sind als verkappte Anschaffungskosten zu werten und somit nicht auf die Mieter umlegbar. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

© Timo Klostermeier / pixelio.de

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung in Gelsenkirchen gemäß der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 11,16 € für die Kosten der Anmietung der Rauchwarnmelder zahlen. Da der Mieter damit nicht einverstanden war, kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Vermieterin.

Unzulässige Umlage der Anmietkosten für Rauchwarnmelder

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied zu Gunsten des Mieters. Zwar fallen die laufenden und auf den Mieter umgelegten Kosten in Bezug auf die Anmietungsgebühren der Rauchwarnmelder unter die sonstigen Betriebskosten. Jedoch seien diese Kosten abzugrenzen von Anschaffungskosten. Die Kosten der Anmietung treten faktisch an die Stelle von Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten seien. Es liegen somit verkappte Anschaffungskosten vor. Zudem handele es sich der Sache nach um die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung der Mietsache, die keine Betriebskostenmaßnahme sei.

 

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de

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