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Deutsche Redewendung: „Jemandem nicht das Wasser reichen können“
Die Redewendung „jemandem nicht das Wasser reichen können“ ist eine feste Wendung im deutschen Sprachgebrauch. Sie wird verwendet, um auszudrücken, dass jemand nicht an die Fähigkeiten, Leistungen oder das Niveau einer anderen Person heranreicht.
Dach über angebaute Sondereigentumseinheit gehört zum Gemeinschaftseigentum
Das Dach einer Anbaus gehört auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sämtliche Räume des Anbaus derselben Sondereigentumseinheit gehören. Konstruktive Bestandteile eines Gebäudes, wie etwa das Dach, können nicht sondereigentumsfähig sein. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
Kann ich mein Geld von den maltesischen und curasauischen Casinos zurückbekommen?
Seit 2023 gilt in Deutschland die neueste Fassung des Glücksspielstaatsvertrages. Dieser Vertrag mit Gesetzeskraft legt fest, dass Anbieter von Online-Glücksspiel in Deutschland durch die Gemeinsame Glücksspielkommission der Länder (GGL) mit Sitz in Halle, Sachsen-Anhalt lizenziert sein müssen. Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages wurde die bis dahin häufig bemühte Grauzone im Online-Glücksspiel faktisch abgeschafft.
Deutsche Redewendung: „Das ist so sicher wie das Amen in der Kirche“
Die Redewendung "Das ist so sicher wie das Amen in der Kirche" wird verwendet, um etwas als absolut sicher, unverrückbar oder unumstößlich darzustellen. Sie verdeutlicht, dass etwas so gewiss eintreten wird, wie das "Amen" am Ende eines christlichen Gebets.
Zumutbarer Katzenlärm in hellhörigem Haus
Entspricht der Trittschallschutz in einer Wohnung den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses, so ist Katzenlärm grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden.
Deutsche Redewendung: „Auf keinen grünen Zweig kommen“
Die Redewendung "auf keinen grünen Zweig kommen" wird verwendet, um auszudrücken, dass jemand keinen Erfolg hat oder seine Ziele nicht erreicht. Es beschreibt eine Situation, in der jemand trotz großer Anstrengungen oder Bemühungen nicht vorankommt und letztlich scheitert.
Begründungsmittel zur Mieterhöhung kann vertraglich auf Mietspiegel begrenzt werden
Mietvertraglich kann vereinbart werden, dass zur Begründung einer Mieterhöhung nur auf den Mietspiegel Bezug genommen werden darf. Ist der Mietspiegel wirksam, so ist ein mit Vergleichswohnungen begründetes Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Die deutsche Redewendung „Jemandem auf den Keks gehen“
„Jemandem auf den Keks gehen“ bedeutet, dass man jemanden ärgert, nervt oder stört. Es handelt sich um eine informelle, leicht umgangssprachliche Wendung, die oft in Situationen verwendet wird, in denen jemand das Verhalten oder die Anwesenheit einer anderen Person als lästig empfindet.
Steuerberater muss Mandanten über zu beanspruchenden Vergünstigung aufklären
Steuerberater muss Mandanten über die Gefahr einer möglicherweise verbrauchten nur einmal im Leben zu beanspruchenden Vergünstigung aufklären
Heranziehung von Vermietern für Abfallgebühren rechtmäßig
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23 - Die Praxis der Stadt Freiburg, nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das…









