Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.07.2025

Verwal­tungs­kosten für einen Alters­vor­sor­ge­vertrag dürfen laut § 2 a Abs. 1 AltZertG erhoben werden

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Die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von geförderten Riester-Bauspa­r­ver­trägen dürfen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase vorsehen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln bestätigt.

Im Fall wandte sich der Kläger gegen eine Klausel, mit welcher die Bausparkasse bei einem als Alters­vor­sor­ge­vertrag zertifizierten Bausparvertrag den Bausparern jährlich ein Verwal­tungs­entgelt in Höhe von 15 € für Verwal­tung­s­tä­tig­keiten während der Ansparphase berechnete und berechtigt war, das Entgelt bei wesentlichen Veränderungen nach billigem Ermessen zu verändern.

Die Klausel sei wirksam, entschied der Senat. Zwar entziehe weder die Genehmigung des Tarifwerks durch die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (i.F.: BaFin) noch die Zertifizierung als Alters­vor­sor­ge­vertrag durch das Bundes­zen­tralamt für Steuern die Klausel einer gerichtlichen Kontrolle. Aufsicht und Genehmigung bezweckten hier keine abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechts­be­zie­hungen zwischen Bausparkasse und Bausparer.

Die Klausel halte einer Inhalts­kon­trolle nach dem BGB stand. Sie weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung ab. Zwar dürfe der Verwender Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen Kosten für die Tätigkeiten, zu denen er verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe, grundsätzlich nicht auf den Kunden abwälzen. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn dies das Gesetz ausnahmsweise vorsehe. Dem Alters­vor­sor­ge­verträge-Zerti­fi­zie­rungs­gesetz (AltZertG) könnte in diesem Sinne eine Leitlinie für die Gestaltung von Alters­vor­sor­ge­pro­dukten entnommen werden. Die Regelung in § 2 a Abs. 1 AltZertG bestimme ausdrücklich, dass ein Alters­vor­sor­ge­vertrag Verwal­tungs­kosten vorsehen „darf“. Dem sei inhaltlich die Bedeutung beizumessen, dass die Vorschrift jedenfalls eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte enthalte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)