Die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen von geförderten Riester-Bauspa­r­ver­trägen dürfen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase vorsehen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln bestätigt.
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