Kriminelle Vereinigung von sog. Ultra-Fans eines Fußballvereins
Bundesgerichtshof Beschluss vom 8. Juli 2026 – 3 StR 591/25
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juli 2026 über die Revisionen von zwei Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. Mai 2025 entschieden, das sie jeweils der Mitgliedschaft in einer auf besonders schwere
Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung und hiermit in Tateinheit stehender weiterer Delikte schuldig gesprochen hat, darunter schwere Raubtaten, schwere räuberische Erpressungen und gefährliche Körperverletzungen. Gegen den einen Angeklagten hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt, den anderen hat es zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen verworfen.
Nach den von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren die Angeklagten sogenannte Ultra-Fans eines Fußballvereins. Innerhalb dieser Szene gründeten zwei der Mitangeklagten Anfang 2020 eine Nachwuchsgruppe mit dem Namen “Starke Jugend”, der die Angeklagten von Beginn an angehörten. Ursprünglich ging es ihnen darum, gemeinsam das Ultra-Fan-Dasein zu “leben” – etwa durch ein geschlossenes Auftreten im Stadion, Vorbereitung von Choreographien, Bemalen von Bannern und Auswärtsfahrten. Ab dem Frühjahr 2022 richtete sich das Interesse der Gruppe auch darauf, den räumlichen Bezirk ihres Fußballvereins nebst angrenzenden Ortschaften zu “beanspruchen” und dort eine “Vormachtstellung durchzusetzen”. Die eigene Überlegenheit sollte demonstriert und gegnerische Fans sollten aus dem “Revier” vertrieben oder durch Drohungen und körperliche Angriffe zumindest erheblich eingeschüchtert werden. Zu diesem Zweck suchten die Gruppenmitglieder fortan die Auseinandersetzung mit Anhängern rivalisierender Vereine. Ein akzeptiertes und vom Gruppenwillen umfasstes Mittel hierfür waren Schlägereien. Weiteres Ziel aller war, im konzertierten Zusammenwirken gegnerischen Fans gewaltsam oder durch Drohung mit Gewalt Vereinsutensilien wie Schals oder Trikots zu entwenden beziehungsweise sich von den Kontrahenten herausgeben zu lassen, um sie später im Stadion als Trophäen präsentieren zu können. Es bestand die Übereinkunft, sich für entsprechende Aktionen einheitlich dunkel zu kleiden und zu vermummen, um sich und die Gruppe vor Strafverfolgung zu schützen. Eine Bewaffnung mit Quarzsandhandschuhen, Schlagstöcken und ähnlichen Gegenständen war ebenfalls vereinbart. Im Folgenden begingen die Angeklagten in wechselnder Beteiligung gemeinsam mit anderen Mitgliedern unter Leitung der beiden nichtrevidierenden Gründer der “Starken Jugend” konzertierte gefährliche Körperverletzungen, schwere Raubtaten und schwere räuberische Erpressungen zulasten von Geschädigten, die sie dem Fanlager rivalisierender Vereine zuordneten und teilweise erheblich verletzten.
Zur konspirativen Kommunikation nutzten die Angehörigen der “Starken Jugend” verschiedene Social-Media-Kanäle. Es gab regelmäßige Treffen sowie Kampfsporttrainings, bei denen Anwesenheit erwartet wurde. Bei Nichtteilnahme drohten Sanktionen. Für Zusammenkünfte mietete die Gruppe eine Wohnung an. Jedes Mitglied musste sich an der Miete beteiligen und näheren Regeln für die Nutzung der Räume unterwerfen. Die “Starke Jugend” hatte ein Logo, mit dem sie Aufkleber bedrucken ließ.
Der Bundesgerichtshof hat die rechtliche Würdigung des Geschehens durch das Landgericht nahezu vollständig bestätigt. Er hat sich insbesondere dazu verhalten, warum die Strafkammer die “Starke Jugend” zutreffend als eine auf besonders schwere Straftaten gerichtete kriminelle Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 3 StGB eingeordnet hat. Teile einer Einzeltat hat er für einen Angeklagten aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Strafverfolgung ausgenommen, weil sie nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Dies hatte auf die verhängte Strafe keinen Einfluss. Das Strafverfahren ist damit abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht Dresden – 16 KLs 373 Js 19/23 – Urteil vom 21. Mai 2025



