Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 06.04.2022
– 2 LA 171/20 –

Keine Zuordnung zur allgemeinen Lebenshaltung

Nach einem Schlaganfall können Haltegriffe für Bad und WC beihilfefähig sein. Sie sind dann nicht der allgemeinen Lebenshaltung im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 1 c) BBhV zuzuordnen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 erlitt ein in Bremen wohnhafter 61-jähriger Bundesbeamter einen Schlaganfall. Nach der Entlassung aus der Reha, wurde ihm ärztlich Haltegriffe für Dusche und WC verordnet. Nachdem er für 178 € drei Haltegriffe angeschafft hatte, beantragte der Beamte die Gewährung von Beihilfe. Da dies abgelehnt wurde, erhob er Klage. Das Verwaltungsgericht Bremen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.

Anspruch auf Beihilfe zwecks Anschaffung von Haltegriffen

Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Haltegriffe für Bad und WC seien beihilfefähig. Sie seien nicht der allgemeinen Lebenshaltung im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 1 c) BBhV zuzuordnen, da sie für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderten Menschen entwickelt und hergestellt werden und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden.

Verbreitungsgrad des Hilfsmittels für Zuordnung zur allgemeinen Lebenshaltung unerheblich

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei es unerheblich, dass Haltegriffe in jedem Baumarkt erhältlich und in Hotelzimmern häufig vorhanden sind. Denn auf den Verbreitungsgrad des Hilfsmittels komme es nicht an. Insofern sei es unbeachtlich, dass der Gegenstand millionenfach verbreitet ist. Zwar mögen auch Menschen die Haltegriffe nutzen, die nicht krank oder behindert sind. Es liegen aber keine Indizien, zum Beispiel in Form von statistischen Daten, vor, die darauf hindeuten, dass dies der überwiegende Nutzwerkreis ist.

Keine Befugnis von ärztlicher Verordnung abzuweichen

Die Beklagte habe auch keine Befugnis, so das Oberverwaltungsgericht, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Einschätzung des verordneten Arztes oder Ärztin abzuweichen.

Fehlende Aufzählung der Haltegriffe als beihilfefähig unbeachtlich

Dass Haltegriffe in der Anlage 11 zur BBhV nicht ausdrücklich als beihilfefähig aufgeführt sind, hielt das Oberverwaltungsgericht für unbeachtlich. Denn es bestehe eine Vergleichbarkeit mit den in Ziffer 1.16 und 1.18 genannten “Aufrichteschlaufen” und “Aufstehgestellen”. Zudem sei die Anlage 11 nicht abschließend und Haltegriffe seien auch nicht in die Aufzählung der nicht beihilfefähigen Hilfsmittel nach Anlage 12 zur BBhV aufgenommen.

 

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/

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